Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Lebensmittel-Discounter und Kaffee-Fachgeschäftveröffentlicht am 10. April 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2008, Az. 14c O 223/08
§ 20 Abs. 4 GWB
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines stationären „Espresso-Shops“, der neben Espresso-Maschinen und Accessoires auch Konditoreiprodukte und Kaffeeprodukte anbietet, keinen kartellrechtlichen Anspruch gegen einen Lebensmitteldiscounter auf den Verkauf bestimmter Kaffeprodukte zu einem bestimmten Bruttopreis hat. Die beiden Parteien seien nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig und somit keine Wettbewerber. Die Verfügungsbeklagten böten als Lebensmitteldiscounter auf den Anbietermärkten das Lebensmittelvollsortiment inkl. Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel an; die Verfügungsklägerin sei demgegenüber nicht auf demselben Anbietermarkt tätig. Es sei nicht ersichtlich, dass der am Kauf von Espresso-Kaffee interessierte Verbraucher auf dem räumlich auf Düsseldorf abzugrenzenden Markt gerade auch dieses Angebotssegment der Verfügungsklägerin in hinreichender Weise wahrnehmen werde. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Einheitliches Klagebegehren darf nicht auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt werden / Das Ende der alternativen Klagehäufungveröffentlicht am 20. Juni 2011
BGH, Beschluss vom 24.03.2011, Az. I ZR 108/09
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat in diesem Hinweisbeschluss erklärt, dass ab sofort die sog. „alternative Klagehäufung“, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, nicht mehr zulässig ist. Damit werde entgegen den gesetzlichen Anforderungen das Bestimmtheitsgebot für die Angabe des Klagegrundes nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Wenn das Zentralfax des OLG nicht empfangsbereit ist, wird die Berufungsfrist auch durch Fax an den Pressesprecher eingehaltenveröffentlicht am 30. Oktober 2010
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010, Az. I-20 U 206/09
§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit eingelegte Berufung auch dann fristgerecht eingeht, wenn das Fax zwar nicht auf dem Zentralfax des Oberlandesgerichts, so doch aber irgendeinem Fax (hier: des Pressesprechers), welches vom Oberlandesgericht unterhalten wird, eingeht. Es wäre nicht sachgerecht, so der Senat, aus der Zuordnung eines bestimmten Geräts zu einer bestimmten Verwaltungsaufgabe, hier der des Pressesprechers, die Konsequenz zu ziehen, Eingänge dort als von der allgemeinen Verteilung innerhalb des Gerichts ausgeschlossen zu betrachten und Eingänge, die die Rechtsprechungstätigkeit der Spruchkörper betreffen, wie „Irrläufer“ zwischen verschiedenen Behörden zu behandeln. Zum Volltext der Entscheidung:
- Das Ende der Abmahnung II: Selbstanzeige in Filesharing-Fällen „analog“ § 371 AO?veröffentlicht am 4. Dezember 2009
Vor einigen Tagen hatten wir über eine Onlinepetition berichtet, die zum Inhalt hatte, die erste Abmahnung wegen Rechtsverstößen im Internet kostenfrei zu stellen (Link: Onlinepetition). Diesen Artikel haben wir inzwischen ergänzt. Darüberhinaus kündigten wir an, eine Alternative zur kostenfreien Erstabmahnung ins Spiel zu bringen und diese Alternative hat mit all ihren auf der Hand liegenden Vor- und Nachteilen doch, wie wir finden, ein gewisses Diskussionspotential. Dieses könnte bestenfalls in einer Petition – an die Musik-, Software- und Filmindustrie sowie sog. „Urheberrechtstrolle“ gipfeln. Anregung fanden wir bei § 371 Abgabenordnung (AO), der sich noch mit der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung befasst. (mehr …)
- LG Essen: Ein Kontaktformular ersetzt noch nicht die Impressumspflichtenveröffentlicht am 23. Oktober 2008
LG Essen, Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07
§ TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Essen hat entschieden, dass die Vorhaltung eines elektronischen Kontaktformulars auf einer Website unter dem Link „Kontakt“, in welches ein Interessent seinen Namen, seine eigene E-Mail-Anschrift und eine Telefonnummer eintragen soll, keine zulässige Alternative für die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erforderlichen „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation … ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ ist. Erforderlich sei vielmehr die gesonderte Angabe einer E-Mail-Adresse. „Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist.“ Das Landgericht hat ferner noch einmal darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr nicht bereits dadurch entfällt, dass die streitgegenständliche Handlung nicht fortgesetzt wird, wenn nicht zugleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.
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