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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. September 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.09.2015, Az. 6 U 69/15
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition trotz einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Unternehmens nicht zwangsläufig irreführend ist. Sei das Unternehmen über die Zeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden, sei diese Alterswerbung zulässig. Dabei komme es auf das Verkehrsverständnis an. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. März 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2012, Az. I-4 U 129/11
    § 8 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens mit „Wir feiern 5 Jahre Nailsdepot nicht irreführend ist, wenn das Unternehmen tatsächlich schon 7 Jahre besteht. Eine Alterswerbung könne lediglich deshalb zur Irreführung des Verbrauchers führen, weil mit einem gewissen Alter ein gewisses Maß an Wertschätzung und Zuverlässigkeit verbunden werde und Altersangaben je nach Ausmaß eine versteckte Qualitätsbehauptung enthielten. Demzufolge sei unter dem Aspekt der Alterswerbung unbeachtlich, wenn eine Werbung ein geringeres als das tatsächliche Alter zum Ausdruck bringe. Ebenso liege keine Täuschung des Verkehrs vor, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre der Inhaber gewechselt habe, sofern ansonsten Unternehmenskontinuität (hier: Produktpalette, Ladenlokal, Mehrzahl des Personals) bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Arnsberg, Urteil vom 21.04.2011, Az. 8 O 104/10
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung „Wir fertigen unsere Geräte seit 1984 in …“ unlauter und damit wettbewerbswidrig ist, wenn das betreffende Unternehmen aus einer Insolvenz hervorgegangen ist. Der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens, so die Kammer, suggeriere Kontinuität. Daher müsse eine wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen müsse trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können, damit die Werbung mit dessen Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt sei. Erforderlich sei dafür grundsätzlich Geschäftskontinuität, während die bloße Namenskontinuität nicht ausreiche. Die Beklagte sei aber nicht schon im Jahr 1984, sondern erst im Jahr 2001 gegründet worden. Der Geschäftsbetrieb der vormaligen GmbH sei zum 30.04.2004 eingestellt worden. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung sei zwar an die Beklagte verkauft worden. Gleichwohl begründe das keine Geschäftskontinuität. Denn mit der Insolvenz und der anschließenden Liquidation sei der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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