Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Charlottenburg: Zur Störerhaftung eines Verlags bei vereinzelten Zustellungen einer Werbezeitung gegen den erklärten Willenveröffentlicht am 15. Februar 2016
AG Charlottenburg, Urteil vom 07.08.2015, Az. 216 C 13/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein Verlag, der eine Wochenzeitung mit redaktionellen Beiträgen und Inseraten herausgibt, nicht zwangsläufig für vereinzelte Zustellungen dieser Zeitung gegen den erklärten Willen eines Empfängers haftet. Vorliegend hatte die Klägerin ihren Briefkasten mit den Aufschriften „Bitte keine Werbung“ und „Einwurf von Werbung untersagt“ gekennzeichnet sowie die Beklagte auch anwaltlich aufgefordert, Zustellungen zu unterlassen. Die Beklagte hatte die Klägerin daraufhin in eine Datenbank aufgenommen, welche sie für Zustellverbote führte, und ihre Subunternehmer verpflichtet, diese Verbote unter Androhung von Vertragsstrafen zu beachten. Damit habe die Beklagte alle rechtlich und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen getroffen, um eine Beeinträchtigung der Klägerin zu verhindern. Einzelne Ausreißer (3 Zustellungen in ca. 2 Jahren) gehörten zum allgemeinen Lebensrisko der Klägerin und seien zu tolerieren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Charlottenburg: Betreiber eines Freifunk-Netzwerkes haften nicht als Störer für Filesharing-Verstößeveröffentlicht am 22. Januar 2015
AG Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14
§ 97 UrhG, § 97a UrhG, § 101 UrhGDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Betreiber eines kostenlosen, öffentlichen WLAN-Netzes nicht für Filesharing-Verstöße in diesem Netz haftet. Eine Täterhaftung könne schon deshalb nicht angenommen werden, da nicht nur der Anschlussinhaber, sondern mehrere Personen den Internetzugang nutzten. Aber auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht. Der Betreiber eines öffentliches WLAN-Netzes sei als Access Provider zu betrachten, dem bestimmte Haftungsprivilegien zu Gute kämen. Eine Verpflichtung zur Überwachung der anderen Nutzer bestehe nicht. Port- oder DNS-Sperren sowie Registrierungspflichten seien dem Betreiber nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Charlottenburg: Filesharing – Keine Haftung des Anschlussinhabers bei gemeinschaftlich genutztem Internetveröffentlicht am 7. Januar 2015
AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014, Az. 224 C 175/14
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 398 BGBDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber bei einer Abmahnung wegen Filesharings nicht verantwortlich ist, wenn er darlegt, dass er nicht der einzige Nutzer des Internetanschlusses ist. Nutzen auch Familienmitglieder (hier: Ehefrau) den Anschluss, entkräftet dies bereits die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Gegenüber Volljährigen bestünden zudem auch keine Überwachungspflichten, soweit keine Verdachtsmomente für eine rechtswidrige Nutzung (z.B. frühere Abmahnungen) vorliegen. Somit komme auch eine Störerhaftung nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung: