Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Offenbach: Der bloße Verdacht der Beschädigung einer Ware begründet keinen berechtigten Auktionsabbruch nach den eBay-Bedingungenveröffentlicht am 8. Januar 2014
AG Offenbach, Urteil vom 17.12.2013, Az. 38 C 329/13
§ 281 BGB, § 433 BGBDas AG Offenbach hat entschieden, dass der bloße Verdacht einer Beschädigung der zu verkaufenden Ware noch nicht zu einem Auktionsabbruch auf der Handelsplattform eBay berechtigt. Vorliegend hatte der Verkäufer eines Felgensatzes die Auktion vorzeitig beendet, da seine Frau ihm berichtete, dass sie über einen hohen Bordstein gefahren sei und daher möglicherweise ein Schaden an einer Felge vorliegen könne. Der Abbruch der Auktion führte nach Ansicht des Gerichts dazu, dass der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende die Felgen zum gebotenen Preis ersteigert habe. Eine berechtigte Angebotsrücknahme hätte nur vorgelegen, wenn mit Sicherheit ein Schaden vorgelegen hätte und dieser Schaden auch erst während der Auktionslaufzeit (und nicht wie vorliegend bereits davor) eingetreten wäre. Zum Volltext der Entscheidung: