Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Der Betreiber einer Handelsplattform muss auf Einhaltung der Impressumspflicht durch dort tätige Händler hinwirkenveröffentlicht am 16. Juli 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG; § 5 Abs. 1 TMGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber einer Handelsplattform, auf welcher gewerbliche Händler Angebote einstellen können, selbst für fehlende Impressumsangaben haftet, wenn er der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht nicht entgegenwirke. Dies könne z.B. in der Weise geschehen, dass für die Erstellung eines Angebots Felder zur Verfügung gestellt würden, die die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abfragten und im Falle des Freibleibens eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheine. Auch denkbar wäre die Überprüfung jedes Angebots durch den Betreiber. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bochum: Ein Verstoß gegen die eBay-Grundsätze stellt keinen Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 15. Juli 2010
LG Bochum, Urteil vom 16.06.2010, Az. I-13 O 37/10
§§ 3; 4 Nr. 11; 8 UWGDas LG Bochum hat wie bereits das OLG Köln (Urteil vom 16.05.2008, Az. 6 U 26/08) entschieden, dass ein Verstoß gegen die eBay-Grundsätze nicht als Wettbewerbsverstoß zu werten ist. Zwar sei der Verstoß gegen die eBay-Grundsätze, wonach ein Anbieter nicht mehr als drei identische Angebote einstellen dürfe, unstreitig. Eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG liege durch die Nichtbeachtung der ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Kläger und eBay vereinbarten Grundsätze nicht vor. Auch eine allgemeine Marktbehinderung liege entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Von einer gezielten Behinderung oder allgemeinen Marktbehinderung allein durch Nichtbeachtung der im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Anbieter und eBay geltenden Grundsätze könne nach Auffassung des Gerichts nicht die Rede sein.
- EBAY: eBay Österreich bietet Onlinehändlern das Angebot von Artikeln „in mehreren Varianten“veröffentlicht am 19. Juli 2009
Bei verschiedenen ausländischen eBay-Plattformen, u.a. eBay Österreich ist unlängst das neue Angebotsformat „Angebot mit mehreren Varianten“ vorgestellt worden (JavaScript-Link: eBay). eBay beschreibt das Angebotsformat wie folgt: „Stellen Sie mehrere Artikel mit unterschiedlichen Größen und Farben in nur einem Angebot zusammen und präsentieren Sie Ihren Kunden Ihre ganze Auswahl auf einen Blick. Legen Sie für jede Variante einen Preis fest und verkaufen Sie alle Größen und Farben für eine einzige Angebotsgebühr. Mit diesem neuen Angebotsformat machen Sie es Ihren Kunden leicht, immer genau den Artikel zu finden, den sie suchen.“
- Ich verdien‘ mein Geld mit Twittern!veröffentlicht am 15. Juni 2009
Während die Teilnahme an der Plattform Twitter kostenlos ist, wurde nun – kaum überraschend – bekannt, dass sich mit Konten auf der Kommunikationsplattform www.twitter.com bares Geld verdienen lässt, wie heise-online meldete (JavaScript-Link: heise). Dell habe etwa durch Exklusviangebote bei Twitter bereits 2-3 Mio. US-Dollar umgesetzt (JavaScript-Link: Dell); Creative Labs betreibe zwei Konten bei Twitter, über die Verlosungen und Produktnachrichten veröffentlicht würden. Dies dürfte allerdings nur die berühmte Spitze des Eisbergs sein.
- EBAY: Markenhersteller treten jetzt mit eigenen Shops bei eBay an / Das Programm „eBay Outlet“veröffentlicht am 18. Mai 2009
eBay beginnt damit, mit Markenherstellern zu kooperieren. Viele Markenhersteller, die mit bewährten eBay-Händlern als technischen Dienstleistern zusammenarbeiten, sind seit Mitte Mai 2009 mit eigenen Shops bei eBay vetreten, berichtet onlinemarktplatz.de ganz aktuell (JavaScript: onlinemarktplatz). Durch die Einrichtung eigener Markenshops könnten die Hersteller eBay als alternativen Vertriebsweg nutzen und sich in ihrem eigenen Shop auf dem Online-Marktplatz vollständig mit ihrer eigenen Markenwelt präsentieren. Dabei profitierten sie von der großen Reichweite, mit monatlich über 17 Millionen unterschiedlichen Besuchern. Unter www.ebay.de/wow sei seit dem 14.05.2009 das neue Angebot von eBay zu finden. Zu Beginn werde es einen eigenen Fashion-Bereich und einen Lifestyle-Bereich geben, der die Shops aus den Branchen Unterhaltungselektronik und Haushaltswaren umfasse.
- Rettet Opel! Opelware jetzt bei eBay.veröffentlicht am 11. März 2009
Der in die Krise geratene Rüsselsheimer Autokonzern Opel lässt über den eBay-Mitgliedsaccount „opel-collection“ für sich in die Offensive gehen. Dort bietet das Unternehmen laut einer Meldung von onlinemarktplatz.de erstmalig Merchandising-Artikel an (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de). In diesem eBay-Shop angekommen erblickt unser kundiges Auge schon den ersten Wettbewerbsverstoß, so dass dieser Shop nicht als Maßstab für den mitlesenden Existenzgründer dienen sollte. Aber wer würde Opel in diesen Zeiten böse kommen wollen? Es ist zu vermuten, dass auf dem Account später Ersatzteile folgen, möglicherweise auch der in letzter Sekunde abgesprungene Finanz-Investor. Vergeblich wird man allerdings auf die Patente von Opel warten. Die sollen zum großen Teil zur weltweiten Auswertung in Detroit bei der Muttergesellschaft General Motors liegen, worüber sich ein in die Anonymität flüchtender Mitarbeiter des deutschen Unternehmens bitterlich beklagt (JavaScript-Link: Welt). Rettet Opel? Möglicherweise ein Trugschluss, wenn das Geld ungeschmälert an den in Deutschland tätigen Opel-Mitarbeitern vorbei ins nordamerikanische Ausland fließt, um dort einer vielleicht sterbenskranken Mutter ins Grab zu folgen. Egal. Wir sagen: Kauft bei eBay Opelware ein! Denn wer Opel rettet, rettet auch das kränkelnde eBay (Link: eBay Umsatz 2008). Und wer wollte ohne eBay sein? Wir nicht.
- EBAY: Es dürfen nicht mehr als 3 Angebote mit identischem Inhalt gleichzeitig angeboten werdenveröffentlicht am 17. Dezember 2008
Bei eBay ist es seit dem 4. Quartal 2008 verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln anzubieten, sog. Multi-Listing. Das gilt, so eBay, auch für das Anbieten von mehr als 3 Angeboten mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen. Ein Artikel im Anzeigenformat darf im selben Zeitraum nur einmal in einer Unterkategorie eingestellt werden. Weitere Informationen finden sich bei eBay (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Multi-Listing).