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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Januar 2015

    BGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. I ZR 188/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 43b BRAO

    Der BGH hat entschieden, dass das Anschreiben einer auf den Anlegerschutz (Kapitalmarktrecht) spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei keinen Fall von unerlaubter Werbung im Einzelfall gemäß § 43b BRAO darstellt und dementsprechend auch nicht wettbewerbswidrig ist. Der Senat wies darauf hin, dass ein Werbeverbot nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der von § 43b BRAO im Einklang mit dem Unionsrecht geschützten Interessen zu rechtfertigen sei, zu denen auch Verbraucherinteressen gehörten. Aus dem Erfordernis der konkreten Gefährdung dieser Interessen ergebe sich allerdings, dass sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergeben müsse. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen werde, genüge diesen Anforderungen noch nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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