Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Bremen: Anschlusstermin „8-16 Uhr“ ist für Kunden eines Telefonanbieters nicht zumutbarveröffentlicht am 13. Oktober 2014
AG Bremen, Urteil vom 14.03.2013, Az. 9 C 481/12
§ 612 BGB, § 314BGB, § 626 BGB, § 628 BGBDas AG Bremen hat entschieden, dass der Kunde eines Telefonanbieters nicht in Annahmeverzug gerät und infolgedessen Verpflichtungen zu Zahlungen oder Schadensersatz bestehen, wenn ihm ein Anschlusstermin an einem Tag von „8-16 Uhr“ angeboten wurde, er diesen abgelehnt hat und seinerseits Vorschläge für einen passenden Termin unterbreitet hat. Ein Termin „8-16 Uhr“ sei generell nicht geeignet, einen Verzug zu begründen, da ein Arbeitnehmer in der Regel nicht einen ganzen Tag freinehmen könne, um auf den Techniker zu warten. Organisationsprobleme und Kooperationsunwilligkeit seien dem Kunden nicht zuzurechnen. Zitat: