IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 12.01.2012, Az. 17 HK O 1398/11
    § 5 UWG, 3 UWG; § 111 TKG, § 95 TKG, § 96 TKG, § 113a TKG, § 113 TKG, § 109 TKG, § 113b TKG, § 112 TKG; § 101 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass Betreiber von kostenlosen WLAN-Hotspots nicht zur Erhebung und Speicherung von Nutzerdaten verpflichtet sind. Demzufolge können Nutzer sich in diese Hotspots z.B. in Hotels oder an Flughäfen ohne Angabe von identifizierenden Daten einwählen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, es bestünde eine Pflicht von Hotspot-Betreibern zur Erhebung von Bestandsdaten, da nur auf diese Weise etwaige Auskunftspflichten z.B. nach dem UrhG erfüllt werden könnten. Das LG München kam jedoch nach Prüfung aller denkbaren Rechtsgrundlagen zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Datenerhebung nicht besteht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Juli 2012

    OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 4 U 1850/11
    § 242 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass derjenige, der durch einen Blogeintrag in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, gegen den Betreiber des Blogs einen Auskunftsanspruch auf Benennung des Urhebers des fraglichen Blog-Postings besitzt. Der Senat setzt sich damit ausdrücklich von der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az.  I-3 U 196/10, hier) ab.

  • veröffentlicht am 28. September 2011

    OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. I-3 U 196/10
    § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    ZPO; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Abs. 6 S. 1 TMG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Auskunft zu dem Klarnamen eines unter einem Pseudonym handelnden Foren-Benutzers hat, der über den Arzt eine negative Meinung geäußert hatte. Einem solchen Auskunftsanspruch stehe die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 1 S 501/10
    Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2; 3 Abs. 6 BDSG; §§ 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 2; 8; 18 Abs. 1 Nr. 2 DSG BW

    Der VGH Baden-Württemberg hat sich zu der Frage geäußert, inwieweit ein Urteil, welches veröffentlicht werden soll, hinsichtlich der Beteiligten zu anonymisieren ist. Interessant ist, dass auch dann, wenn eine Prozesspartei ohne größeren Aufwand identifiziert werden kann, die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung zulässig sein kann, wenn ein „überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ gegeben ist. Hierzu der Verwaltungsgerichtshof: „Das Interesse an einer Veröffentlichung ist hier von hohem Gewicht, weil es um eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung geht, die der Rechtsfortbildung dient. Jeder Nutzer einer juristischen Datenbank, der nach Entscheidungen zur partiellen Prozessunfähigkeit sucht, stößt auf den streitgegenständlichen Beschluss. … Das Schutzinteresse des Antragstellers am Ausschluss der Übermittlung bestimmter Angaben ist demgegenüber eher gering zu veranschlagen, soweit es um die Darstellung seines beruflichen Werdegangs, die Erwähnung der Vielzahl der von ihm geführten Bewerberschutzverfahren sowie die beschreibende Bewertung seiner Prozessführung geht. Denn die diesbezüglichen Daten betreffen ausschließlich das sozialbezogene Verhalten des Antragstellers und nicht etwa seine Privat- oder Intimsphäre. Anders fällt die Interessenbewertung und -abwägung in Bezug auf die in dem Beschluss wiedergegebenen Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen und deren Ergebnissen und die Würdigung dieser Befunde … aus.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Das französische Institut für Informatik und Automatisierung (INRIA) rät derzeit dringend davon ab, Bittorrent über das Anonymisierungsnetzwerk Tor zu benutzen. Golem berichtet zu der Warnmeldung in einem umfassenden Artikel u.a. über folgende Erkenntnis der Forscher: „Mit verschiedenen Angriffsmethoden konnten nicht nur IP-Adressen von Nutzern eindeutig den Tor-Datenströmen zugewiesen werden, sondern auch beobachtet werden, welche Dinge über Bittorrent gesucht und welche Webseiten genutzt wurden. Insgesamt konnten 10.000 IP-Adressen zugewiesen werden, die meisten davon stammen aus den USA, Japan und Deutschland.Was wir davon halten? Die einen langweilt es mittlerweile zu Tode, die anderen sind mehr als erstaunt – wenn vielfach auch eher wegen der harschen Folgen: Filesharing von fremden, urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Videos, eBooks, Pornos) ist kein Kavaliersdelikt. Wir brechen einmal eine Lanze für die Industrie, die uns üblicherweise als Gegner gegenübersteht: Würden Sie es für unbedenklich halten, einen neuen Mercedes-Benz „downzuloaden“? Die „schaffende Industrie“ verliert durch Filesharing unbestritten Einnahmen, welche sie benötigt, um neue Werke herzustellen. Darüber hinaus gehen Arbeitsplätze verloren, was ganz konkret und unmittelbar die einfachen Angestellten der beraubten Unternehmen betrifft. Wer allerdings mit dieser Rechts- und Sachlage noch nicht vertraut war, als er obiges Netzwerk nutzte, der sollte sich jetzt einen fähigen Rechtsanwalt suchen und nicht weiter pokern.

  • veröffentlicht am 15. April 2009

    Wie der Nachrichtenservice heise online berichtet, ist das Angebot der schwedischen Betreiber von PirateBay, einem BitTorrent-Tracker, den Datenaustausch zwischen registrierten Mitgliedern per VPN-Service „IPREDator“ für eine Gebühr von 5,00 EUR / Monat zu anonymisieren, auf reges Interesse gestoßen. Seit PirateBay’s Ankündigung sollen sich über 100.000 Nutzer für den Dienst angemeldet haben, davon 80 % schwedische Nutzer. PirateBay reagiert heise online zufolge auf die“EU-Richtlinie zur Durchsetzung Geistiger Eigentumsrechte“ (Intellectual Property Rights Enforcement Directive, IPRED), die am 01.04.2009 in Schweden in Kraft getreten war. Rechteinhaber erhalten damit eine gesetzliche Grundlage, Auskünfte über illegal handelnde Filesharer zu erhalten. (JavaScript-Link: heise). In Deutschland ist der Auskunftsanspruch in § 101 Abs. 1, 9 UrhG geregelt. Inwieweit sich PirateBay durch diese unverhohlene Maßnahme strafbar macht, lassen wir hier offen.

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Osnabrück, Beschluss vom 06.11.2002, Az. 12 O 2957/02
    §§
    1, 3 UWG

    In dieser Entscheidung des LG Osnabrück gelangt das Gericht zu der – kurios anmutenden – Rechtsauffassung, das sich ein Onlinehändler, insbesondere auf der Auktionsplattform eBay, bei der Angebotsgestaltung noch nicht als gewerblicher Anbieter zu erkennen geben muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Autohaus mehrere Kraftfahrzeuge über eBay angeboten. Ein Wettbewerbsverein war der Ansicht, dass der Händler durch das Verschweigen seiner gewerblichen Tätigkeit den Verbraucher in die Irre führe. Das Gericht sah dies anders und begründete seine Rechtsauffassung damit, dass Nutzer des Internetauktionshauses annähmen und es sogar erwarten würden, dass dort auch Angebote von Händlern zu finden seien und dies auch durch die eBay-AGB deutlich gemacht würde. Für den Nutzer sei die Möglichkeit, einen günstigen Preis zu erzielen wichtiger als die Identität des Anbieters, die sich ihm nach Kaufvertragsschluss offenbare. Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER rät davon ab, diese Entscheidung zu verallgemeinern. Wir weisen darauf hin, dass die Verschleierung einer gewerblichen Tätigkeit im Onlinehandel, insbesondere bei eBay, sowohl wettbewerbs- als auch steuerrechtlich empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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