Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AnwG Berlin: Zu den Voraussetzungen, unter denen die Umgehung des Gegenanwalts standeswidrig istveröffentlicht am 26. Februar 2010
AnwG Berlin, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 2 AnwG 13/08
§§ 12, 74a BRAODas Anwaltsgericht Berlin hat festgestellt, dass die Rüge einer Rechtsanwaltskammer eines Rechtsanwaltskollegen wegen Umgehung des gegnerischen Anwalts nicht zu beanstanden ist, wenn dies ohne Gefahr im Verzug erfolgt oder der gegnerische Anwalt in eine solche direkte Kontaktaufnahme eingewilligt hat. Zur Begründung hatte der gerügte Rechtsanwalt angeführt, dass ein Verstoß gegen § 12 BORA bereits deshalb nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer selbst Rechtsanwalt sei. Zudem habe zum Zeitpunkt seines Schreibens Gefahr in Verzuge vorgelegen. Schließlich habe sich die Vollmacht des umgangenen Rechtsanwalts auf eine andere Angelegenheit bezogen; eine schriftliche Vollmacht sei nicht vorgelegt worden. Das Anwaltsgericht ließ die Argumentation des gerügten Anwalts nicht gelten. (mehr …)
- AnwG Karlsruhe: Ja zum virtuellen Anwalt und Nein zum virtuellen Kanzleischild?veröffentlicht am 13. April 2009
AnwG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2008, Az. AG 1/2008 – I 1/2008
§ 27 BRAO, § 5 BORADas Anwaltsgericht Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass auch sog. „Wohnzimmer-Rechtsanwälte“ einer Pflicht zur Führung eines Kanzleischildes unterliegen. Die Verteidigung des Kollegen, er praktiziere aus einem Wohnhaus eine „virtuelle Praxis“, so dass es überholt sei, am Haus ein Kanzleischild zu führen. Das Anwaltsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass die Verpflichtung des Anwalts zur Führung eines Kanzleischildes durch die gesellschaftliche und technische Entwicklung, namentlich die Entwicklung elektronischer Kommunikationsmittel keineswegs überholt oder nicht mehr zeitgemäß sei. Dass Anwaltskanzleien im wachsenden Maße auch per Email erreichbar seien und eigene Webseiten im Internet vorhielten, bedeute nicht, dass die Entwicklung allgemein zu einer nur noch virtuell erreichbaren Kanzlei ginge. Diese Argumentation verkenne Sinn und Normzweck der Vorschriften über die Kanzleipflicht. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass das Praxisschild nicht lediglich ein Mittel zur Werbung von Mandanten sei. Da der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei, müsse es nicht nur für Rechtssuchende, sondern auch für Gerichte und Behörden eine räumlich eindeutig definierte Stelle geben, an die für ihn bestimmte Zustellungen, Mitteilungen und Nachrichten gerichtet werden könnten. Dies sei bei einem Fehlen des Kanzleischildes nicht möglich. Das Urteil ist online im Volltext verfügbar unter diesem JavaScript-Link: BRAK-Mitteilung 5/2008, dort S. 225.