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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2011, Az. 2 U 65/10 – nicht rechtskräftig –
    § 1 Abs. 2 ApoG

    Das OLG Stuttgart hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine holländische Versandapotheke, die ihren Betrieb auch teilweise in Deutschland unterhielt, dies ohne deutsche Apothekenerlaubnis nicht fortführen darf. Maßgebliche Geschäftsaktivitäten seien von Deutschland aus erbracht worden, da eine deutsche Drogeriemarktkette hinter der Versandapotheke stehe. Dies habe insbesondere Vertragsverhandlungen, Besprechungen, Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen sowie die schriftliche Bestell- und Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel und auch die pharmazeutische Beratung in deutschen Geschäftsstellen des Marktes beinhaltet. Die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine Gesellschaft sei nach Auffassung des Gerichts mit den gesetzlichen Vorgaben des Apothekenrechts ohne Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis nicht vereinbar. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass eine kostenpflichtige Telefon-Hotline für pharmazeutische Beratung nicht zulässig sei. Die Beratung müsse kostenlos sein, d.h. die Versandapotheke dürfe keinerlei Hürde aufrichten, die geeignet sein könnte, den Patienten davon abzuhalten, Rat einzuholen.

  • veröffentlicht am 6. Juli 2010

    LG Ulm, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 O 281/09
    §§ 3, 5 UWG; § 305 c BGB

    Das LG Ulm hat entschieden, dass die Schlecker-Tochter Vitalsana bei ihrer Werbung für Arzneimittel ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass sie ihren Sitz in den Niederlanden hat. Die Versandapotheke hatte ihre Werbung in eine Schlecker-Werbedruckschrift integriert, wodurch bei dem Verbraucher, nach Ansicht der Kammer, der unzutreffende Eindruck entstanden sei, die beworbenen Arzneimittel seien Angebote von Schlecker. Der Hinweis auf dem unteren Rand des Bestell- und Abholscheins, dass sich der Sitz der Apotheke in den Niederlanden befinde, sei nicht ausreichend, um die Fehlvorstellung des Verbrauchers aufzuheben. Obgleich nicht die Sichtweise des flüchtigen Betrachters maßgeblich sei, müssten doch auf Grund der Vermengung der Werbung beide Werbungen als eine Einheit betrachtet werden. (mehr …)

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