IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juni 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 U 16/13
    § 47 Abs. 3 AMG; § 11 Nr. 14 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die kostenlose Abgabe von Arzneimittelmustern durch ein pharmazeutisches Unternehmen an Apotheker unzulässig ist. Es handele sich bei den abgegebenen Fertigarzneimitteln mit einem Aufkleber „ad usum proprium“ nicht um erlaubte Arzneimittelproben gemäß dem Heilmittelwerbegesetz, sondern um Muster, für welche das Arzneimittelgesetz gelte. Apotheker seien nicht dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis angehörig. Zulässige Proben, die in Apotheken oder im sonstigen Einzelhandel zum Zwecke der Werbung für das betreffende Arzneimittel an Verbraucher unentgeltlich verteilt werden könnten, würden im Gegensatz zum Muster in der Regel in kleineren als der kleinsten für den Verkehr zugelassenen Packungsgröße abgegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 24.09.2014, Az. 3 U 193/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG; § 47 Abs. 3 AMG; § 7 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine kostenlose Abgabe eines Fertigarzneimittels (Verkaufspreis 9,97 EUR) an Apotheker „zu Demonstrationszwecken“ sowohl gegen das Arzneimittel- als auch das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Apotheker gehören nicht zu den Personenkreisen, an welche Arzneimittelmuster gegeben werden dürfen und es handele sich auch nicht um eine geringwertige Zuwendung. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2012

    LG Freiburg, Urteil vom 31.10.2012, Az. 1 O 139/12
    § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG

    Das LG Freiburg hat entschieden, dass keine nach dem Apothekengesetz unzulässige Absprache vorliegt, wenn ein Apotheker zur Entlassung anstehende Patienten einer Universitätsklinik mit Medikamenten beliefert, nachdem er jeweils durch eine GmbH, an der die Universitätsklinik zu 40 % beteiligt ist, eine entsprechende Anforderung durch Telefaxübermittlung des Rezepts erhalten hat. Dies gelte auch dann, wenn die Klinik zu 40 % an der GmbH beteiligt sei und eine langfristige Kooperationsabrede mit dem Apotheker geschlossen wurde. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass die GmbH weder mit den Ärzten der Klinik noch dem Apotheker in einer die Unabhängigkeit beschneidenden Weise verbunden sei, sondern als unabhängige Mittlerin auftrete. Update: Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht aufgehoben (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2012

    OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012, Az. 13 A 2695/09.T
    § 9 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein

    Das OVG NRW hat entschieden, dass ein Apotheker eine auffällige Werbeanlage (hier: ein mehrere Quadratmeter großes, an zwei Masten befestigtes und beschriftetes Banner sowie 5 jeweils ca. 5 m hohe Fahnenmasten mit dem Logo der Apotheke auf grünem Grund) betreiben darf, ohne damit gegen die berufsständische Ordnung zu verstoßen. Zwar sei das Verbot, übertrieben zu werben, angemessen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Apotheker nicht nur Angehöriger eines freien Berufs, sondern zugleich Kaufmann sei. Er müsse werbend auf sich aufmerksam machen dürfen. Setze das Verbot allein an der Form der Werbung an, schwäche sich die Beziehung zum rechtfertigenden Gemeinwohlbelang ab. Aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität der Apotheker zu schließen, sei schwerlich möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegten. Nur übertriebene und marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, solle vermieden werden. Was wir davon halten? Der letzte Zusatz des Senats veranlasst uns zu der Empfehlung, krassere Werbungsformen (s. Titelzeile) unbedingt zu meiden. Sollte ein Leser darüber grübeln, dass Josephine Baker ihre Darbietungen mittlerweile jenseits des Jordans anbietet, so möge er sich bitte einer analogen Lesweise in Bezug auf ähnlich auffällige zeitgenössische Werbegrößen befleißigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. November 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2011, Az. I-20 U 36/11
    § 28 Abs. 4 SGB V; § 4 Nr. 11 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet über ein Urteil des OLG Düsseldorf, nach welchem Werbeaktionen von Apotheken, die Kunden eine „Erstattung der Praxisgebühr“ versprechen, zulässig sind. Dabei könnten Kunden die Praxisgebühr von 10,00 EUR im Quartal mit ihrem aktuellen Einkauf verrechnen oder einen Gutschein erhalten. Begründet habe dies der Senat damit, dass die Norm, die die Praxisgebühr regele, keine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG sei, da sie lediglich der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge diene.

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2009

    OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007, Az. 1 U 49/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs.1 UWG; 2 Abs. 4, 25 ApBetrO

    Das OLG Oldenburg hat vor einiger Zeit entschieden, dass der Verkauf von geringwertigen Weihnachtsartikeln wie z.B. Engelsfiguren, Keramiknikoläusen, Tee und Windlichtern durch einen Apotheker zulässig ist. Der klagende Wettbewerbsverband sah hierin einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und mahnte die betreffende Apotheke ab. Das LG Oldenburg gab der Klägerin Recht und untersagte den Verkauf von Weihnachtsartikeln. Dieses Urteil wurde vom OLG jedoch aufgehoben. Das OLG war zwar auch der Auffassung, dass die streitigen Vorschriften der ApBetrO als Marktverhaltensregelungen einzuordnen seien und somit ein wettbewerbsrechtlicher Bezug vorliege. Allerdings sei der Verkauf von Weihnachtsartikeln kein relevanter Verstoß gegen diese Vorschriften, so dass eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil anderer Marktteilnehmer fehle.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.10.2008, Az. I ZR 100/04
    § 4 Abs. 3 S. 1, S. 4 HWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass bei frei verkäuflichen Arzneimitteln, die gesundheitsrelevante Nebenwirkungen haben, nach dem  Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG die Angabe „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu erfolgen habe. Vorstehende Regelung sei keineswegs verfassungswidrig und verstoße auch nicht gegen EU-Recht. Das Interesse der Beklagten an einer ungestörten Werbung für die von ihr verkauften Erzeugnisse habe hinter dem mit § 4 Abs. 3 HWG bezweckten Schutz der Volksgesundheit zurückzustehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Mittel um ein Arzneimittel handele, das trotz gegebener Risiken frei verkäuflich sei. (mehr …)

I