Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- ArbG Hamburg: XING-Kontakte eines Arbeitnehmers gehören nicht zu den Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebersveröffentlicht am 6. März 2014
ArbG Hamburg, Urteil vom 24.01.2013, Az. 29 Ga 2/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGBDas ArbG Hamburg hat entschieden, dass sich ein ehemaliger Mitarbeiter eines Unternehmens, der privat über das soziale Netzwerk XING hergestellte Kontakte (weiter) unterhält, welche auch mit dem früheren Arbeitgeber in Kontakt stehen, nicht ohne Weiteres rechtswidrig verhält. Insbesondere, so das Arbeitsgericht Hamburg, habe der Arbeitnehmer sich nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 ein Geschäftsgeheimnis seiner früheren Arbeitgeberin unbefugt verschafft oder gesichert oder ein auf diese Weise erlangtes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den im XING-Nutzerprofil der Beklagten gespeicherten Daten um Kundendaten der Klägerin im Sinne des Geschäftsgeheimnisbegriffs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gehandelt habe. Dafür müssten die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein. Private Kontaktaufnahmen gehörten indes nicht dazu. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - ArbG Hamburg: Bild von Totenschädel mit Polizeimütze bei Facebook rechtfertigt nicht die fristlose Entlassung eines Polizeibeamtenveröffentlicht am 20. September 2013
ArbG Hamburg, Urteil vom 18.09.2013, Az. 27 Ca 207/13
§ 611 BGB, § 626 BGBDas ArbG Hamburg hat eine außerordentliche (fristlose) Kündigung eines Polizeibediensteten aufgehoben, der auf seiner persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht hatte, welches im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen worden war. Eine rechtsradikale Gesinnung sei dem Kläger nicht nachzuweisen, auch im Übrigen werde der Totenschädel nicht rechtswidrig instrumentalisiert. Zur Pressemitteilung vom 18.09.2013: (mehr …)