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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 26/14
    § 308 Abs. 1 ZPO, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 S.1 Fall 3 ApoG, § 39 Abs. 1 S.4 bis 6 SGB V

    Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsurteil aufzuheben ist, wenn ein bestimmtes Merkmal der zu verbietenden Handlung im Urteilsausspruch nicht berücksichtigt worden ist. In diesem Fall reiche nämlich das gerichtliche Unterlassungsgebot weiter als der gestellte Unterlassungsantrag. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 30. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas BKartA hat darauf hingewiesen, dass Amazon an der sog. Preisparität nicht mehr festhalten will. Zur Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 27.08.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.03.2005, Az. 6 U 203/04
    § 12 Abs. 2 UWG; § 927 Abs. 1 ZPO; § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass nicht rechtskräftige Entscheidungen in Markenlöschungsverfahren keine veränderten Umstände sind, die zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung führen können, welche auf Grundlage der im Löschungsverfahren zu beurteilenden Marken erlassen wurde. Es könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere keine Prognose darüber abgegeben werden, welches Ergebnis die Löschungsverfahren letztendlich, nach Entscheidung über die eingelegten Rechtsbeschwerden, aufzeigen würden. Der allgemeine Fortgang der Löschungsverfahren und die Tatsache, dass das über den Unterlassunganspruch anhängige Hauptsacheverfahren deswegen ausgesetzt sei, begründe keinen hinreichenden Grund zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Mai 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2007, Az. 11 U 51/06
    § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass dann, wenn eine einstweilige Verfügung im Wege des Urteils ergeht und nicht vollzogen wird, diese aufzuheben ist und der Verfügungsgläubiger grundsätzlich die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens zu tragen hat. Weiterhin hat der Senat erklärt, dass, wenn das Berufungsgericht, nachdem das erstinstanzliche Gericht eine einstweilige Verfügung durch vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben hat, die Verfügung durch Berufungsurteil erneut erlässt, eine neue Vollziehungsfrist in Gang gesetzt wird. Trotz der Amtszustellung sei deshalb auch die Urteilsverfügung grundsätzlich auch durch Parteizustellung zu vollziehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 11.05.2010, Az. 5 U 64/09
    § 12 Abs. 2 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsgläubiger, der im Besitz einer einstweiligen Verfügung gegen den Unterlassungsschuldner ist und zunächst auf die Vollstreckung aus dieser bis zum Verfahrensabschluss verzichtet, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit riskiert. Der Senat schließt sich damit zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. und des OLG Köln an. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2012, Az. I-24 W 6/12
    § 93 ZPO, § 942 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen nicht erfolgter rechtzeitiger Zustellung (Vollziehung) der Antragsteller auch bei sofortigem Anerkenntnis die Kosten des Rechtsstreits trägt, wenn diese Aufhebung im vom Antragsteller selbst eingeleiteten Rechtfertigungsverfahren nach § 942 Abs. 1 ZPO beantragt und entschieden wird. Anders läge der Sachverhalt, wenn der Antragsgegner die Aufhebung in einem von ihm veranlassten eigenen Aufhebungsverfahren beantragt hätte. Dann müsse der Antragsteller die Kosten nur dann tragen, wenn der Antragsgegner vor der gerichtlichen Beantragung der Aufhebung vorher vergeblich außergerichtlich zur Herausgabe des Titels aufgefordert hätte. Da hier die Aufhebung jedoch im Rahmen des Rechtfertigungsverfahrens mit geprüft wurde, habe keine Pflicht des Antragsgegners zur vorherigen außergerichtlichen Aufforderung bestanden und der Antragsteller könne sich auch bei sofortigem Anerkenntnis nicht von der Kostenlast befreien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Mai 2012

    LG Berlin, Urteil vom 03.05.2012, Az. 27 O 221/10
    § 172 ZPO, § 189 ZPO, § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das LG Berlin hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wie eine erwirkte einstweilige Verfügung zuzustellen ist und welche Alternativzustellungen ungeeignet sind. Insbesondere habe im vorliegenden Fall die Amtszustellung die Zustellungsfrist nicht gewahrt. Denn dadurch würde im Ergebnis von der Notwendigkeit der – auf dem Vollzugswillen der Vollzugsgläubigerin beruhenden – Parteizustellung abgesehen, zumal aus der Amtszustellung nicht auf den Vollzugswillen eines Gläubigers geschlossen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 10.08.2011, Az. 7 U 2496/11
    § 240 ZPO, § 307 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Anerkenntnisurteil nur erfolgen darf, wenn tatsächlich ein Anerkenntnis vorliegt. Diese Entscheidung des Gerichts erscheint zwar zwingend logisch, war jedoch offensichtlich notwendig, da das Landgericht ein Anerkenntnisurteil eben ohne Anerkenntnis des Beklagten erlassen hatte. Wie es dazu kam? Ein klassisches Missverständnis: Der Kläger hatte Fristverlängerung für eine Erwiderung sowie Terminsverlegung beantragt. Auf diesen Antrag erwiderte der Beklagte, dass beklagtenseits keine Einwände bestehen, wenn das Gericht den Anträgen der Klagepartei stattgibt, da die angegebenen Gründe die Anträge rechtfertigten. Obwohl sich dies nur auf Terminsverlegung und Fristverlängerung bezog, verfügte der Richter, ein Anerkenntnisurteil zu fertigen. Und da einfach falsch nicht genug ist, wurde das Anerkenntnisurteil schließlich zu einem Zeitpunkt erlassen, nachdem bereits (gerichtsbekannt) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet und damit kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten war. Zu diesem Zeitpunkt hätte gar keine Entscheidung mehr ergehen dürfen. Dementsprechend wurde das „grob fehlerhaft“ erlassene Urteil aufgehoben. Ab und zu muss eben auch das Offensichtliche gerichtlich geklärt werden.

  • veröffentlicht am 14. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2011, Az. 3 W 90/10
    §§
    91 a, 927 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass, wenn der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung vor Zustellung derselben eine Unterlassungserklärung abgibt, er später keine Aufhebung der Verfügung beantragen kann. Der Antragsteller habe die Angelegenheit nach Erhalt der Unterlassungserklärung für erledigt erklärt und auf die Zustellung der Verfügung verzichtet. Damit seien die Interessen des Antragsgegners ausreichend gewahrt. Für einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung bestehe demnach kein Rechtsschutzbedürfnis. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2011

    BGH, Beschluss vom 17.08.2010, Az. I ZB 61/09
    § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass das Bundespatentgericht in einer Marken-Beschwerdesache einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nicht aufheben und zurück verweisen darf, wenn das Verfahren vor dem DPMA nicht an einem wesentlichen Mangel gelitten hat. Sei kein wesentlicher Mangel vorhanden, habe das BPatG eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Es handele sich nicht um einen wesentlichen Mangel, wenn das DPMA zur Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht ausdrücklich ähnliche Voreintragungen bzw. frühere Entscheidungen zum Vergleich herangezogen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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