Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bonn: Einmalige Postwurfsendung trotz „Keine-Werbung“-Aufkleber bewirkt nicht automatisch einen Anspruch auf Unterlassung gegen das beworbene Unternehmenveröffentlicht am 23. Mai 2014
LG Bonn, Urteil vom 15.01.2014, Az. 5 S 7/13
§ 1004 BGB, § 903 BGB, § 823 Abs. 1 BGB
Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Aufkleber auf dem Briefkasten mit der Aufschrift „Keine Werbung“ grundsätzlich bewirkt, dass der Besitzer einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden erhält, sofern der Aufkleber missachtet wird. Er müsse jedoch beweisen, dass der Werbende auch tatsächlich Störer sei, d.h. den Einwurf von Werbematerial veranlasst habe. Bei nur einmaligen Prospekteinwurf sei nicht im Wege des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass dem Beworbenen der Einwurf zuzurechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Frankfurt a.M.: Werden Werbesendungen gegen den Willen des Empfängers in Plastikfolie zugestellt, liegt hierin kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 22. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2011, Az. 25 U 106/11
§ 7 Abs. 1 und 2 UWG, § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 242 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Einwurf von Post-Werbesendungen, die von Plastikfolie umhüllt sind, bei Verbrauchern zulässig ist, auch wenn diese einen Aufkleber mit dem Wortlaut „Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!“ auf ihrem Briefkasten angebracht haben. Belästigung mit Plastikfolien sei keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG. Für diese Vorschrift sei Voraussetzung, dass die Willensmissachtung gerade in der Aufnötigung von Werbematerial liege. Dazu sei jedoch nicht vorgetragen worden. Eine unzumutbare Belästigung liege ebenfalls nicht vor, da die mit einem Handgriff zu erledigende Entsorgung der Umhüllung dem Durchschnittskunden durchaus zuzumuten sei. Darüber hinaus bejahte der Senat auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin, denn diese habe die o.g. Aufkleber selbst auf wettbewerbsrechtlich unzulässige Weise in der Region in Umlauf gebracht, um sodann Verteiler von Werbesendungen in Plastikfolien abmahnen zu können. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Lüneburg: Zusendung von Werbung per Post gegen den Willen des Empfängers ist wettbewerbswidrig, wenn Empfänger dies dem Versender mitgeteilt hat / Kein Aufkleber „Keine Werbung!“ notwendigveröffentlicht am 10. Januar 2012
LG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2011, Az. 4 S 44/11 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Lüneburg hat entschieden, dass (werbende) Postwurfsendungen, gegen die sich der Empfänger durch einen deutlichen Hinweis an den Versender wendet, bei gleichwohl erfolgter Zustellung als unzumutbare Belästigung und damit als Wettbewerbsverstoß zu werten sind. Zugleich liege hierin eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Interessant: Der Empfänger brauche seinen Willen nicht durch einen entsprechenden Aufkleber auf dem Postkasten zu dokumentieren, wenn er den Absender vorher direkt kontaktiert habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Ab dem 01.04.2010 gilt neue Kennzeichnungspflicht für Spielesoftware / USKveröffentlicht am 13. März 2010
Ab dem 01.04.2010 ist für Spielesoftware eine neue USK-Kennzeichnung zu verwenden, welche die jeweilige Altersfreigabe bekundet. Auf die Altersfreigabe ist auf dem Bildträger und der Hülle des Spiels mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 12 cm2 und dem Datenträger auf einer Fläche von mindestens 2,5 cm2 anzubringen. Bereits zum 01.06.2008 hergestellte und verpackte Spiele mit alten Kennzeichen, die noch nicht an Endkunden ausgeliefert wurden, müssen für einen Vertrieb ab dem 01.04.2010 nachträglich mit einem Aufkleber über die Alterskennzeichnung in der neuen Kennzeichengröße versehen werden. Das Versäumnis, die neuen Kennzeichen zu verwenden, kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung, aber auch zur Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 50.000 EUR führen. (mehr …)