Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Im Impressum fehlende Aufsichtsbehörde und Handelsregisternummer stellen keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 15. Januar 2016
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 3 W 64/07
§ 8 UWG a.F., § 11 UWG a.F., § 5 TMGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass nicht jeder Verstoß gegen die Impressumspflicht gemäß § 5 TMG auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. § 5 Abs. 1 TMG stelle zwar eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. dar. Die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG) und der Handelsregisternummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG) stelle aber nur einen unerheblichen Wettbewerbsverstoß dar. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Dresden: Zur Auslegung von Unterlassungstiteln / Im Impressum „fehlende Aufsichtsbehörde“ erfasst nicht auch gleichzeitig „falsche Aufsichtsbehörde“veröffentlicht am 26. August 2015
OLG Dresden, Beschluss vom 01.07.2015, Az. 14 W 531/15
§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewODas OLG Dresden hat entschieden, dass Zweifel bei der Auslegung eines Unterlassungsvollstreckungstitels zu Lasten des Unterlassungsgläubigers gehen. Im vorliegenden Fall hatte der Unterlassungsschuldner die Aufsichtsbehörde anzugeben, da er dies zuvor vergessen hatte. Der Senat urteilte, dass gegen den Unterlassungsschuldner nunmehr kein Ordnungsgeld verhängt werden könne, weil er die falsche Aufsichtsbehörde angegeben habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Leipzig: Immobilienmakler muss bei Internetaktivität über eigene Gewerbeerlaubnis verfügenveröffentlicht am 10. September 2014
LG Leipzig, Endurteil vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO, § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 3 ZPO, § 5 ZPODas LG Leipzig hat entschieden, dass eine Immobilienmaklerin selbst über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis verfügen muss und sich nicht an der Gewerbeerlaubnis eines Mitarbeiters bedienen darf. Auch habe die Immobilienmaklerin auf ihrer Website im Impressum die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde wie die Anschrift oder einen Link zur Homepage der Aufsichtsbehörde aufführen müssen, was nicht geschehen war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Makler müssen im Impressum die Aufsichtsbehörde angeben – nicht allerdings die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hatveröffentlicht am 14. April 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013, Az. 14c O 92/13
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG; § 5 Abs. 1 TMGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass Makler der Impressumspflicht genüge tun, wenn sie die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Die Behörde, die die Gewerbeerlaubnis erteilt hat – soweit diese sich von der Aufsichtsbehörde unterscheidet – sei nicht von der Pflicht des § 5 TMG erfasst. Zum Volltext der Entscheidung: