IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 322/02
    §§ 14 Abs. 6 MarkenG, 287 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Auskunftserteilung auf Grund einer Kennzeichenverletzung der Verletzer unter bestimmten Umständen nur seinen Umsatz, nicht aber den konkreten Gewinn, oder alternativ geschätzte Gewinne angeben muss. Dies sei dann der Fall, so der BGH, wenn für die Schadensberechnung an sich schon die Schätzung erforderlich sei, in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf der Verletzung des Kennzeichens beruhe. Im entschiedenen Fall hatte sich der Verletzte hinsichtlich des Schadensersatzanspruches für die Herausgabe des Verletzergewinns entschieden. Dieser Anspruch betreffe aber nur den Teil des erzielten Gewinns, der durch die Verletzung des fremden Rechts entstanden sei. Der BGH stellt folgerichtig fest, dass bei Kennzeichenverletzungen die Herausgabe des gesamten, mit dem widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstand erzielten Gewinns nicht geboten sei, weil der geschäftliche Erfolg nur zu einem Teil auf der Verwendung des fremden Zeichens beruhe. In solchen Fällen könne die relevante Gewinnquote geschätzt werden. Da der Verletzer nicht zur Rechnungslegung verurteilt worden sei, könne nach Auffassung der Karlsruher Richter auch der Gesamtgewinn aus dem markenverletzenden Produkt (durch Wirtschaftsprüfer) geschätzt werden.

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, Az. 6 W 28/09
    §§ 68 Abs 1GKG, 254 ZPO, 2 Abs 2, Anlage 1 Nr. 3104 RVG

    Das OLG Celle hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass bei einer Stufenklage (z.B. eine Klage auf Auskunft und sodann auf Schadensersatz gemäß der Auskunft) hinsichtlich des für die Gebühren maßgeblichen Streitswerts zu differenzieren ist: Auch wenn die Klage abgewiesen werde, nachdem lediglich zur Auskunftsstufe verhandelt worden sei, sei dem Verfahren der Streitwert der höchsten Stufe (Leistungsstufe) zu Grunde zu legen. Dieser bemesse sich nach der Erwartung des Klägers zu Beginn der Instanz, in welcher Höhe der Leistungsanspruch realisiert werden solle. Allerdings könnten sich Vergünstigungen ergeben, wenn lediglich zur Auskunft verhandelt und sodann die Klage abgewiesen werde. Die Gebühr, die durch diese Verhandlung entstehe (Terminsgebühr), werde in diesem Fall nach Auffassung des OLG Celle lediglich auf Grundlage des Werts der Auskunftsstufe berechnet. Dieser betrug hier 1/4 der Leistungsstufe.
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  • veröffentlicht am 5. März 2009

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008, Az. 4 W 62/08
    §§ 15 Abs. 2, 19 a UrhG, §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG, Art. 10, 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG

    Das OLG Zweibrücken hat in diesem Beschluss nach einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG Frankenthal entschieden, dass die durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nach Anzeige gewonnene Information, wem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. In diesem Beschluss zu Gunsten der Abmahner im Filesharing-Bereich vertrat das Gericht die Auffassung, dass es sich bei der Information der Anschlussinhaberschaft um ein so genanntes Bestandsdatum handele, welches nicht einem bestimmten Telekommunikationsvorgang zugeordnet sei, und die Auskunft des Providers an die Staatsanwaltschaft weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG verletzte. Dies wäre nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur der Fall, wenn der Provider bei der erteilten Auskunft Daten bezogen hätte, die im Wege der sog. Vorratsdatenspeicherung vorgehalten worden wären. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, denn die bezogenen Daten wären – wenige Tage nach dem entdeckten Verstoß – zu eigenen Zwecken des Providers, z.B. Abrechnungszwecken, noch gespeichert gewesen.

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  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 1 W 76/08
    §§ 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass Filesharing in gewerblichem Ausmaß (vgl § 101 Abs. 1 UrhG) nicht vorliegt, wenn es sich um einen einmaligen Download eines Albums handelt. Ein direkter Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG wurde damit abgelehnt, dass die Anzahl der Rechtsverletzungen gering und die Schwere der Rechtsverletzung zu vernachlässigen sei.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3, 5 UWG; § 1 Abs. 1 u. 6 S. 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte im Streit zwischen dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität und der Firma Genealogie Ltd. den Betreiber einer „Namens- und Ahnenforschungs-Datenbank“ weitgehend zu Unterlassung und Auskunft verurteilt. Bei der betriebenen Website wird der Kunde dazu verleitet, seine Daten (Adresse, E-Mail, Geburtsdatum etc.) einzugeben, um kurze Zeit später eine Rechnung über ein kostenpflichtiges 12- oder 24-monatiges Abonnement zu erhalten. Auf der Website sind Preisangaben und Verbraucherinformationen unauffällig und versteckt angebracht, damit ahnungslose Verbraucher ihre Daten preisgeben. Diese Praktiken empfand das OLG als unlauter und wettbewerbswidrig. Deswegen untersagte es u.a. nicht nur die konkrete Darstellung der Preisbedingungen und die Nichtvorhaltung eines Impressums, sondern verurteilte die Firma darüber hinaus, Auskunft über die erzielten Gewinne zu erteilen. Das Gericht sprach dem klagenden Verband einen Gewinnabschöpfungsanpruch zu, da die Beklagte „durch vorsätzliches wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt“ habe.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    LG Köln, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 28 AR 6/08
    § 101 UrhG

    In diesem Beschluss des LG Köln stellt das Gericht die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gegen einen Provider dar. Solch ein Anspruch ist laut Gesetz nur bei Verletzungen des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß gegeben. Anhaltspunkte für gewerbliches Ausmaß sind Anzahl und Schwere der stattgefundenen Rechtsverletzungen. Im zu entscheidenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzung schon als erfüllt an, und zwar bei der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums, welches zum Tatzeitpunkt zwar schon mehr als 1 Jahr veröffentlicht, war, aber immer noch zu den meistverkauften Alben in Deutschland zählte.

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Zweibrücken, Urteil vom 27.10.2008, Az. 3 W 184/08
    §§
    101 Abs. 9 S. 6 UrhG, § 22  FGG, § 3 Nr. 30 TKG

    Das OLG Zweibrücken hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Provider zur Auskunft verpflichtet werden kann, weil ein Filesharer über ihn ein drei Monate altes PC-Spiel zum Download angeboten hat. Auch der Drittauskunftsanspruch setze entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraus, dass die Rechtsverletzung selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden sei. Dies belegten die Gesetzgebungsmaterialien. Der Begriff finde weder in der Richtlinie noch in der Gesetzesbegründung eine nähere Präzisierung. Der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ sei zumindest einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen müsse. Durch diese Einschränkung sei klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet (z. B. über Tauschbörsen) ein Umfang erreicht werden müsse, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Für den Fall der Rechtsverletzung stelle, so der Zweibrückener Zivilsenat, § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG klar, dass für das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein solle, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen das Vorliegen eines „gewerblichen Ausmaßes“ begründen könne. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 6 W 4/09
    §§ 101 Abs. 9 UrhG, 128 c KostO

    Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass für mehrere Anträge auf Auskunft gemäß § 101 Abs. 9 UrhG jeweils individuelle Gerichtskosten (§ 128 c KostO) anfallen, soweit jedem Antrag ein eigener Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. So waren für einen Sammelantrag über drei unterschiedliche Fälle nicht nur einmal, sondern 3 x 200,00 EUR zu zahlen. Die Antragstellerin hat beim Landgericht Mannheim beantragt, einer Beteiligten zu gestatten, Auskunft darüber zu erteilen, welche Personen zu näher genannten, verschiedenen Zeitpunkten drei IP-Adressen verwendet hätten. Ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt, der zur Festsetzung einer gesonderten Gebühr führe, so die Karlsruher Richter, liege jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen hätten. Letzteres sei zu bejahen, wenn ein Werk unter Verwendung unterschiedlicher Client-Programm-GUID zum Download angeboten worden sei. Der Umstand, dass dasselbe Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten wurde, begründet allerdings noch keinen wesentlichen Unterschied im genannten Sinne.

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  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008, Az. I-20 U 72/06
    §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, 69a Abs. 1,
    69c Nr. 1 und 3, 97 Abs. 1UrhG, §§ 242, 259 BGB

    Das OLG Düsseldorf hatte über den Fall zu entscheiden, dass eine Software von mehreren Programmierern erstellt worden war und sodann Unklarheit über die späteren Vertriebsrechte bestand. Die Düsseldorfer Richter befanden, dass der Programmierer u.a. keinen Anspruch auf Auskunftserteilung bzgl. der Höhe der Einkünfte durch die Beklagte habe. Er sei als bloßer Miturheber der Software nach § 8 Abs. 1 UrhG nicht aktivlegitimiert, von den Beklagten Leistung alleine an sich selbst zu verlangen. Miturheber seien als Gesamthandsgemeinschaft zu qualifizieren und könnten die Ansprüche, die die Verwertung des Werkes beträfen, nur gemeinsam geltend machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der/die Miturheber zugunsten anderer auf die Verwertung ihrer Rechte verzichtet hätte(n). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hanau, Urteil vom 01.09.2008, Az. 9 O 551/08
    §§ 3, 10 UWG

    Das LG Hanau hat in dieser Entscheidung den Betreiber einer sog. Abo-Falle, die Online Service Ltd., welche die Seiten lebenstest.de, berufs-wahl.de, iq-fieber.de und online-flirten.de unterhält, dazu verpflichtet, den rechtswidrig erzielten Gewinn an die Verbraucherzentrale (vzbv) herauszugeben. Zuvor war das Unternehmen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zur Unterlassung verurteilt worden (LG Hanau, Urteil vom 07.12.2007, Az. 9 O 870/07).

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