Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Die Unterlassungserklärung kann auch per Fax abgegeben werdenveröffentlicht am 4. März 2009
BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88
§ 12 UWGDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass eine per Fax übersandte Unterlassungserklärung, sofern sie hinreichend strafbewehrt ist und die sonstigen inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Erklärung erfüllt, grundsätzlich geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies führt der Bundesgerichtshof darauf zurück, dass die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von einer bestimmten Form, sondern nur vom Inhalt und der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abhänge. Die Ernstlichkeit fehle indes, wenn der Abgemahnte, auf Verlangen des Abmahners, dass Original der Unterlassungserklärung nicht nachsende, da sich aus der Natur eines Fernschreibens als maschinell gefertigter und nicht unterzeichneter Erklärung grundsätzlich Zweifelsmöglichkeiten hinsichtlich der rechtlichen Urheberschaft oder der Autorisierung des tatsächlichen Absenders durch den Schuldner ergäben. Zitat: (mehr …)