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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 29.03.2011, Az. I-4 U 202/10
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Urheber eines Werkes nach Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten keine eigenen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung gegen einen Verletzer mehr geltend machen kann. Bei einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte sei in erster Linie aktivlegitimiert, wer Inhaber der entsprechenden Rechte sei, also auch der ausschließliche Lizenznehmer. Habe der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen, habe er im Regelfall kein schutzwürdiges materielles und ideelles Interesse an Schadensersatzansprüchen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die streitgegenständlichen Werke (Bilder) auftragsgemäß zur Verwertung durch die F AG geschaffen und dieser somit die Nutzung der Motive zur wirtschaftlichen Verwertung im eigenen Risiko überlassen. Nur diese könne zunächst einen Schaden erleiden, wenn sie in der Nutzung durch die Angebote billiger Plagiate beeinträchtigt werde. Anders liege es, wenn der Urheber selbst auch wirtschaftlich von der Rechtsverletzung betroffen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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