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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juli 2012

    VG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008, Az. 8 K 2636/06
    § 33 Abs. 3 StVO

    Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass die Betreiberin eines Autohofs, der u.a. auch an einen Erotik-Shop mit angeschlossenem Kino vermietet ist, keine Zusatzschilder bezüglich letzterem auf Hinweisschildern an einer Bundesautobahn anbringen darf. Eine Ausnahmeregelung gemäß § 33 Abs. 3 StVO für Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen und deshalb von dem Werbeverbot ausgenommen seien, komme nicht in Betracht. Das Argument der Klägerin, dass sich insbesondere Lkw-Fahrer im „Erotic Store“ mit angegliedertem Kino entspannen und dort ihren Reisebedarf decken würden, vermochte das Gericht nicht umzustimmen. „Belange der Verkehrsteilnehmer“ sei eng auszulegen und der Besuch eines „Erotic Stores“ oder eines Erotikkinos diene nicht der Erholung im Sinne eines Ausruhens von der Beanspruchung durch die Teilnahme am Straßenverkehr. Zum Volltext der Entscheidung:

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