Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Berlin: Die Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie und einer Shop-Auszeichnung ohne Erläuterungen ist unlauterveröffentlicht am 27. Mai 2014
LG Berlin, Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 O 157/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Onlineshops mit einer Geld-zurück-Garantie und einem „Shop Usability Award“ für „der beste Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, da die notwendigen Erläuterungen fehlen bzw. versteckt vorgehalten wurden. Eine Geld-zurück-Garantie könne die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv beeinflussen und müsse daher ihre Bedingungen deutlich und leicht auffindbar aufzeigen. Bezüglich einer Auszeichnung müsse über die Kriterien der Verleihung informiert werden. Auch die Angabe „Deutscher Anbieter“ auf einer farblich hervorgehobenen Medaillentafel neben den Siegeln „Trusted Shops Gurantee“ und „EHI Geprüfter Online-?Shop“ erwecke den fälschlichen Eindruck eines offziellen Siegels, welches tatsächlich nicht existiere. Zitat: