Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Frankfurt a.M.: Vorverurteilung eines Polizeibeamten durch Vorgesetzten während eines Ermittlungsverfahrens kann 8.000,00 EUR Schmerzensgeld auslösenveröffentlicht am 21. April 2011
LG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2011, Az. 2-04 O 584/09, 2/04 O 584/09, 2-4 O 584/09, 2/4 O 584/09
§ 839 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 34 GGWird gegen einen Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs u.a. geführt und ist dieses nicht abgeschlossen, darf sein Dienstvorgesetzter im Rahmen einer Mitarbeiterbesprechung nicht erklären, dass der Beamte in kriminelle Machenschaften verstrickt sei und er dafür persönlich sorgen werde, dass der Beamte nicht mehr auf die Dienststelle zurückkehren werde, sowie, dass sich die Beamten von ihm fernhalten und keinen Kontakt zu ihm aufnehmen sollten. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das betroffene Polizeipräsidium wurde zu einem Schmerzensgeld von 9.000,00 EUR verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung: