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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. November 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2015, Az. 6 U 60/15
    § 4 Nr. 1 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass fakultative Zusatzleistungen bei Flugbuchungen (z.B. Versicherungen) im Wege des „Opt-in“ anzubieten sind. Diesem Erfordernis genüge es indes auch, wenn der Kunde sich „aktiv“ für oder gegen die Inanspruchnahme der Zusatzleistung entscheiden müsse und den Buchungsvorgang erst nach dieser Entscheidung fortsetzen könne. Hinweise, welche den Kunden zur Inanspruchnahme der Zusatzleistung motivieren sollen, seien unzulässig, wenn sie irreführend seien oder den Kunden unsachlich beeinflussen würden. Der Begriff der unsachlichen Beeinflussung sei dabei weit auszulegen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. Mai 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2009, Az. 4 U 200/08
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG; § 4 Nr. 1 UWG a.F. wie n.F.

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Werbeaktion keine zu große Verlockung darstellen darf, um nicht wettbewerbswidrig zu sein. Vorliegend hatte ein Möbelhaus mit dem Angebot „8 Tage lang alle Möbel und Küchen gratis, wenn wir Europameister werden! Wir garantieren: Für alle Einkäufe an diesen 8 Tagen zahlen wir den Kaufpreis komplett zurück, wenn die deutschen Herren-Fußball-Nationalmannschaft bei der EM 2008 Europameister wird“ geworben. Die (nicht ganz unwahrscheinliche) Möglichkeit einer Kompletterstattung eines in diesem Zeitraum getätigten Möbelkaufs beeinflusse die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers jedoch zu sehr und könne ihn zu unüberlegten Käufen hinreißen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 07.07.2014, Az. 101 O 55/13
    § 9 Abs. 1 BuchPrG; § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Gewährung von Provisionszahlungen an einen Schulförderverein durch die Handelsplattform Amazon – für den Fall, dass Eltern und Schüler einer bestimmten Schule ihre Schulbücher über die Plattform erwerben – gegen die Vorschriften der Buchpreisbindung verstößt. Zwar zahlten Eltern und Schüler den vollen Preis für die jeweiligen Bücher, jedoch solle das Buchpreisbindungsgesetz auch einen Preiswettbewerb zwischen Händlern verhindern. Zudem liege eine unsachliche Beeinflussung von Eltern und Schülern vor, die zum Kauf über Amazon verleitet würden, um nicht den Eindruck zu erwecken, sie würden sich nicht solidarisch gegenüber ihrer Schule verhalten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. April 2014

    OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13
    § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b HWG; § 3 Nr. 1 MPG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung einer Optikerunternehmens mit „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-BRILLE in Sehstärke GESCHENKT“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die kostenlose Zugabe einer Zweitbrille falle unter das Zuwendungsverbot des HWG, da sie den Kunden unsachlich beeinflusse. Eine Gesundheitsgefährdung sei dafür nicht erforderlich. Mit der Marke „Armani“ werde der Kunde hier übermäßig angelockt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 20.11.2012, Az. 33 O 571/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMG; § 1 Abs. 1 AMPreisV, § 3 AMPreisV

    Das LG München hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit der Ausgabe eines Gutscheins im Wert von 10 Euro für den Fall, dass ein vom Kunden gewünschtes Medikament nicht vorhanden ist und dieser es später abholt (anstatt von einer Liefermöglichkeit Gebrauch zu machen), wettbewerbswidrig ist. Damit liege ein indirekter Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Dezember 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 53/12 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 6 UWG, Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 28 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Fernseh-Werbung für Fruchtgummi, in welcher angekündigt wird, dass man beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von ca. je 1 € die Originaleinkaufsbelege einsenden und so die Chance erlangen könne, einen von 100 „Goldbärenbarren“ im Wert von 5.000 € zu gewinnen, wettbewerbswidrig ist, weil darin eine unzulässige Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspiel liegt. Die Werbung richte sich insbesondere an Kinder und Jugendliche, die besonders schutzbedürftig seien. Für die Beurteilung der Unlauterkeit komme es auf den Einzelfall an; hier liege sie vor, da Minderjährigen eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt werde und sie dadurch zu einem Kauf über Bedarf angeregt würden. Zitat:

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  • veröffentlicht am 7. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 105/10
    § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 2 UWG; § 7 Abs. 1 HWG; § 831 Gd BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die kostenlose Überlassung von Rätselheften durch einen Arzneimittelhersteller an Apotheker zur Weitergabe an Kunden keine unsachliche Beeinflussung darstellt. Jedenfalls sei dies dann zu verneinen, wenn die Abgabe der Rätselhefte nicht an einen Erwerb des fraglichen Medikaments gebunden ist und der Apotheker durch die Werbewirkung für seine Apotheke selbst einen Zweitnutzen aus der Verteilung der Hefte ziehen könne. Zwar fiele die Zuwendung wohl nicht mehr unter die Geringwertigkeitsgrenze des § 7 Abs. 1 HWG, sei hingegen aber auch nicht zur unsachgemäßen Beeinflussung geeignet. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Oktober 2010

    BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 75/08
    §§ 3; 4 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe „Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer“ keine unangemessene oder unsachliche Beeinflussung der Kaufentscheidung darstellt, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint. Gegenstand der Klage war nicht etwa die Aussage, dass die Mehrwertsteuer erstattet werde, sondern vielmehr, dass das Angebot nur für einen Tag gegolten hätte, mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Abzustellen sei auf den mündigen Verbraucher, der mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen könne. Unbeachtlich sei, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschlössen und dadurch riskierten, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 99/07
    §§ 1, 7 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Vergabe von Boni und Prämien für den Bezug von Medizinprodukten eine verbotene Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) darstellt. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte ein Bonusprogramm für den Erwerb von u.a. Edelmetall-Dentallegierungen, Verblend- und Strukturkeramiken, Konstruktionselemente sowie künstliche Zähne ins Leben gerufen. Dabei werden, bei dem Erwerb bestimmter Mengen aus dem Sortiment, Prämienpunkte zugesprochen. Diese wiederum können in Sachprämien, Dienstleistungsprämien oder Gutscheine aus dem aktuellen Prämienkatalog der Beklagten eingelöst werden. Die Beklagte sah dies als rechtens an, da sie die Prämien nicht für den Umsatz mit bestimmten Produkten gewähre, sondern lediglich für eine Gattung von Produkten werbe, da die Prämienpunkte durch den Nachweis eines Umsatzes aus verschiedenen Produktgruppen erworben werden könnten. Dies sei eine nicht untersagte, unternehmensbezogene Werbung. Der BGH konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen.

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  • veröffentlicht am 25. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.04.2009, Az. 6 U 48/08
    §§ 3, 4, 8 UWG

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Urteil einer Fluglinie untersagt, ein Gewinnspiel dergestalt zu veranstalten, dass ein Reisebüro, über welches in einem bestimmten Zeitraum die meisten Flüge dieser Fluglinie gebucht werden, einen Einkaufsgutschein über 5.000,- EUR erhält. Zwar sei eine Verknüpfung von Gewinnspielteilnahme und Erwerb einer Ware/Dienstleistung nur gegenüber Verbrauchern unzulässig, so dass grundsätzlich eine solche Ausschreibung für Reisebüros möglich erscheine. Im konkreten Fall sah das Gericht jedoch die Gefahr, dass eine mittelbare unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern stattfinden könne. Obwohl ein Verbraucher sich bewusst sei, dass ein Reisebüro auch auf den eigenen Vorteil hinarbeite, so erwarte er doch eine kompetente, sorgfältige und sachlich richtige Beratung hinsichtlich Anreise, Unterkunft und anderer Details einer geplanten Reise. Diese sei dann gefährdet, wenn ein Anbieter von Reiseleistungen gegenüber anderen Anbietern, für die das Reisebüro zuständig ist, so große Vergünstigungen verspricht, dass eine massive Beeinflussung der Mitarbeiter stattfindet, die zu irreführender Beratung führen könne. Mit einem solchen Anreiz eines Buchungswettbewerbs könne der Verbraucher – im Gegensatz zu üblichen Provisionen – nicht rechnen und dies in der Folge auch nicht in seine Beurteilung der Beratung miteinfließen lassen, so dass er den Wert der Beratung nicht entsprechend relativieren könne.

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