IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Februar 2016

    BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 3 StR 482/15
    § 24 StPO, § 338 Nr. 3 StPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Vorsitzende Richter einer Strafkammer für befangen zu erklären ist, wenn er auf seinem privaten Facebook-Account ein Foto von sich in einem T-Shirt veröffentlicht, auf welchem „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ zu lesen ist und er im Kommentarbereich den Eintrag „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“ veröffentlicht. Dieser Inhalt der öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite dokumentiere eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger Betrachtung besorgen lasse, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. September 2015

    BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az. 2 StR 228/14
    § 24 Abs. 2 StPO

    Der BGH hat entschieden, dass die private Nutzung des Mobiltelefons durch eine beisitzende Richterin während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass die Richterin sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallender (vgl. § 261 StPO) Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt habe und somit befangen ist. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO sei grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2015

    OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2015, Az. 1 W 86/14
    § 406 ZPO, § 42 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die allgemeine (!) kritische, aber noch sachliche Haltung eines Sachverständigen in Blog-Beiträgen gegenüber Versicherern noch nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn der Sachverständige ein Gutachten in einem Schadensfall abgeben soll. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Sachverständige konkrete Kommentare oder Stellungnahmen in den Blog einstellen würde, in denen er gegenüber der beklagten Versicherung selbst in abwertender Weise Stellung bezogen hätte, sich in parteilicher Weise in Bezug auf die ihm hier gestellten Beweisfragen geäußert hätte oder betreffend alle Kfz-Versicherer allgemeine Bekundungen in pauschaler und nicht mehr zumutbar abwertender Weise  getätigt hätte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2013

    OLG Koblenz , Beschluss vom 24.01.2013, Az. 4 W 645/12
    § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Internetauftritt eines Sachverständigen bei der Beurteilung eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit eine wesentliche Rolle spielen kann. Vorliegend sei die Gestaltung der Homepage des Sachverständigen aus Sicht einer vernünftigen Partei geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Der in Augenschein genommene Internet-Auftritt sei maßgeblich geprägt von der veröffentlichten Meinung des Sachverständigen (hier: es komme infolge einer zu missbilligenden, am Gewinnstreben orientierten schlechten Organisation der Patientenversorgung in Krankenhäusern und Arztpraxen zu Patientenschädigungen). Daher sei das Ablehnungsgesuch in einem Prozess gegen Klinikbetreiber gerechtfertigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2011

    LG Münster, Beschluss vom 01.08.2011, Az. 09 T 37/11
    § 42 Abs. 2 ZPO, § 227 Abs. 1 ZPO

    Das LG Münster hat entschieden, dass ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn er einem begründeten Antrag auf Terminsverlegung nicht nachkommt. Vorliegend hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in einem Verkehrunfallprozess um eine Verlegung gebeten, da er zeitgleich bereits einen früher anberaumten Termin wahrzunehmen habe und eine Vertretung nicht möglich sei. Dies lehnte der zuständige Richter ab und verwies auf die Möglichkeit, doch den früher anberaumten Termin verlegen zu lassen. Objektive Gründe für die Weigerung seien nicht ersichtlich gewesen. Erst auf den gestellten Befangenheitsantrag sei der Termin verlegt worden. Trotzdem sei über den Antrag noch zu entscheiden gewesen, da die (nur darauf erfolgte) Terminsverlegung diesem nicht im Nachhinein das Rechtsschutzbedürfnis genommen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 10. Juni 2010

    BGH, Beschluss vom 28.04.2010, Az. I ZB 7/10
    § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sämtliche Anträge vor dem BGH – auch solche, mit denen die Befangenheit eines ganzen BGH-Senats gerügt wird (hier: des I. Zivilsenats) durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden müssen. Den gegen sich gerichteten Befangenheitsantrag lehnten die betroffenen Richter selbst ab. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs seien die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2010

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2010, Az. 1 W 5/10
    § 42 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Richter noch nicht deswegen abgelehnt werden kann, weil er gegen geltendes Verfahrensrecht verstößt oder Rechtsnormen falsch anwendet. Der „Unfähigkeitsbefangenheit“ wurde damit vom Senat eine Absage erteilt. (mehr …)

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