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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. November 2010

    British High Court, Urteil vom 17.11.2010, Az. [2010] EWHC 2911 (Ch)

    Der British High Court of Justice hat eine hierzulande – mit Ausnahmen vgl. hier und hier – geklärte Rechtsfrage zur Zuständigkeit der Gerichte bei urheberrechtlichen Verstößen im Internet (vgl. z.B. hier und hier) überraschend anders entschieden: Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet verbreitet, so ist nach Auffassung des Britischen Gerichts nicht etwa der Erfolgsort, also jeder Ort, an dem das rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Werk abrufbar ist, entscheidend, sondern der Begehungsort, mithin der Ort, an dem der Server steht, über welchen das Werk in das Internet eingespeist wurde. Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung auf die ähnliche Rechtslage bei der Übertragung von Fernseh- und Radiosendungen. Auch dort werde die gerichtliche Zuständigkeit nach der Frage beurteilt, wo der Ort belegen sei, von dem das Radio- oder Fernsehsignal ausgesendet werde. Das Gericht verwies im Übrigen auch auf die europäische Kabel-Satelliten-Richtlinie (93/83/EG). Der High Court legte zwar Wert darauf, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele. Doch dürfte die Ähnlichkeit weiterer urheberrechtlicher Probleme (z.B. zum Filesharing) dazu führen, dass die Rechtsansicht allgemeine Gültigkeit erhält. Eine Vorlage an den EuGH, was in Hinblick auf die entgegenstehende deutsche Rechtsprechung durchaus angebracht gewesen wäre, ersparte sich das Gericht, da die Klage auch aus diversen anderen Gründen abzuweisen sei. Zitat: „The case might fail on a variety of other grounds, such as absence of copying. A reference to the CJEU [Anmerkung: EuGH] in the circumstances of this case is, in my judgment, unnecessary.“

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