IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. August 2012

    AG Winsen, Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 C 1812/11
    § 312b BGB, § 312d BGB, § 355 BGB, § 433 BGB

    Das AG Winsen hat darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz (§ 355 BGB) noch nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Auslieferer die im Internet gekaufte Sache bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Adressat die Sache tatsächlich „in seinen Machtbereich erhält“. Vgl. zur Frage, ob Pakete überhaupt beim Nachbarn abgegeben werden dürfen, auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06, hier, und OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10, hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.08.2010, Az.  6 U 89/09
    §§
    5 Abs. 1; Abs. 2 S. 1; 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Unternehmenskennzeichnung mit Aufnahme der Nutzung einer Domain entstehen kann. Allerdings sei die Nutzungsaufnahme und nicht der Zeitpunkt der Registrierung für die Entstehung des Markenrechts Ausschlag gebend. Der Senat: „Die Auffassung der Beklagten, es sei bereits auf den Registrierungszeitpunkt der Domains, also auf den 08.02. bzw. 10.02.2001, abzustellen, da die Benutzung der Domains ihrer Registrierung alsbald nachgefolgt sei, teilt der Senat nicht. Der BGH hat allerdings in der Entscheidung „mho.de“ (GRUR 2005, 430) Ausführungen dazu gemacht, dass die Registrierung einer Domain den ersten Schritt im Zuge der Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen darstellen könne (a.a.O., S. 431). Dies geschah indes im Zusammenhang mit der Frage, welchen Einschränkungen ein mit der Sperrwirkung der Domain-Registrierung begründeter Freigabeanspruch des Namensträgers aus § 12 BGB unterliegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung hat der BGH unter bestimmten Voraussetzungen die Registrierung der Domain, die den Verstoß gegen § 12 BGB eigentlich schon begründet, als unschädlich angesehen, wenn ihr die Entstehung einer rechtfertigenden Rechtsposition auf Beklagtenseite alsbald nachfolgt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 82/07
    §§ 4 Nr. 8 Halbs. 1; § 11 Abs. 2 Nr. 2
    UWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Ansprüche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Behauptung einer unwahren Tatsache erst dann zu verjähren beginnen, wenn die Unwahrheit der Behauptung gesichert sei. Die Klägerin hatte die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Behauptung aufgefordert, bei den Obstbränden der Klägerin sei von einem hohen bzw. von einem erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen. Die Beklagte äußerte die Rechtsansicht, der Anspruch sei verjährt. Der Kläger behauptete, die Verjährung habe nicht bereits begonnen, als er von der Behauptung Kenntnis erlangt habe, sondern erst, nachdem er die Untersuchungsergebnisse eines chemischen Labors zu den Inhaltsstoffen seines Obstbrandes erhalten habe. In diesem Zusammenhang führte der BGH u.a. Folgendes aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009, Az. I-4 U 121/09
    §§ 312c Abs. 1, 355, § 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat gegen die Formulierung „Frist beginnt frühestens“ innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht auszusetzen, wenn der Fristbeginn von dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform abhängig gemacht wird. Der Senat hatte wiederholt über Fälle entschieden, bei denen über den Fristbeginn beim Widerrufsrecht mit der Formulierung belehrt wurde, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnen sollte. Eine solche Belehrung hielt der Senat sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise für irreführend (vgl. OLG Hamm MMR, 2007, 377, vgl. Urteil vom 06.03.2008, Az. 4 U 206/07; Urteil vom 12.03.2009, Az. 4 U 225 / 08, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 16/09 und Urteil vom 30.07.2009, Az. 4 U 58/09). Beim Verbraucher könne, so der Senat, in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehen, dass die Frist schon durch die vorvertragliche Informaton zu laufen beginne. Dies sah vier Monate früher auch das AG Potsdam so (Link: AG Potsdam). (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 03.02.2009, Az. 24 W (pat) 43/06
    § 94 Abs. 1 MarkenG, § 3 Abs. 3 VwZG

    Das BPatG hat zu der Frage entschieden, wann ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) wirksam zugestellt ist. Im vorliegenden Fall war ein Einschreiben als unzustellbar zurückgegeben worden. Es gab zwar eine Postzustellungsurkunde für das streitgegenständliche Schreiben; dieses reichte dem Senat jedoch nicht aus. Die Beweiskraft der besagten Zustellungsurkunde beziehe sich nicht auf die für eine wirksame Zustellung erforderliche Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin des Markeninhabers zum Zustellungszeitpunkt tatsächlich unter der genannten Adresse gewohnt habe (vgl. § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 3 VwZG in der im Verfahren noch anzuwendenden alten Fassung i. V. m. § 180 ZPO). Die Urkunde stelle insoweit lediglich ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers dar, das jedoch durch eine plausible und schlüssige Darstellung entkräftet werden könne (BGH NJW 1992, 1963). (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Montabaur, Urteil vom 15.01.2008, Az. 15 C 195/07
    § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB

    Das AG Montabaur hat im Rahmen einer Feststellungsklage entschieden, dass ein telefonisch abgeschlossener Vertrag auf Schaltung eines DSL-Anschlusses widerrufen werden kann. Dass Widerrufsrecht sei auch nicht erloschen. Zwar erlösche gemäß § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst habe. So habe der Kläger selbst vorgetragen, dass er bei der Frage nach der schnellstmöglichen Schaltung des DSL-Netzanschlusses einen entsprechenden Willen geäußert habe. Daraufhin habe die Beklagte bereits die Aufschaltung des DSL-Anschlusses bei ihrem Technologiepartner beantragt. Die Ausführung der Dienstleistung sei dann mit der Freischaltung des Anschlusses erfolgt. Jedoch sei § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB dahingehend auszulegen, dass das Widerrufsrecht nur in Bezug auf die Vergangenheit erlösche, da es sich bei der Schaltung eines DSL-Anschlusses um eine teilbare Dienstleistung handele. Diese Rechtsauffassung ist streitig, worauf das AG Montabaur in der Entscheidung auch hinweist. Sinn und Zweck des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB sei es, eine den Unternehmer belastende Rückabwicklung zu verhindern. Dienstleistungen könnten im Gegensatz zu gelieferten Waren nicht ohne weiteres problemlos rückabgewickelt werden und der Verbraucher solle nicht die Vorteile einer raschen Leistungserbringung seitens des Unternehmers haben. Andererseits solle der Verbraucher ein Dauerschuldverhältnis noch widerrufen können.

  • veröffentlicht am 6. November 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg vertritt die Rechtsauffassung, dass ein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn im Rahmen einer Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von lediglich „4 Wochen“ statt „einem Monat“ zusteht. Zur Begründung der Erheblichkeit bezog sich das Oberlandesgericht nicht etwa auf den im Zweifelsfall bestehenden Fristenunterschied von 3 Tagen, sondern darauf, dass „bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufstrist, die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, … ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr [bestehe].“ Dies berge jedenfalls „die Gefahr in sich und es käme nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine sol­che von lediglich vier Wochen verkürzen könnte.“

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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 23.05.2008, Az. 05 0 280/08
    §§
    9, 3, 4 Nr. 2 UWG, 312c Abs. 1 BGB, § 3 ZPO

    Das LG Leipzig hat in diesem Urteil den Streitwert für einen Einzelverstoß in der Widerrufsbelehrung,  weitestgehend ungeachtet der hohen Umsätze des Klägers, auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Der Jahresumsatz des Klägers betrug allein im Dezember 2007 99.220,60 EUR. Die Beklagte bot auf der Internethandelsplattform eBay im April 2007 einen Solar-Boden-Einbaustrahler an und führte im Rahmen der Belehrungen zur Rückgabe aus, dass die Frist „frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginne. Das Landgericht führte aus, dass der Gegenstandswert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen sei. Hierbei sei auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung gleichartiger Verstöße abzustellen, mithin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Beklagten sowie auf die Verletzungshandlung und ihre Auswirkungen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und des hier verfolgten Verstoßes, der als eher gering in seiner Wertigkeit einzustufen ist, wird ein Gegenstandswert von 4.000,00 EUR als angemessen erachtet.

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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der bisher wenig beanstandeten Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind. Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. Die seit dem 01.04.2008 geltende neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung enthält eine entsprechende Vorgabe, die bereits zuvor der geltenden Gesetzeslage zu entnehmen war. Abgemahnt wurde dieser Mangel in den Widerrufsbelehrungen indes nicht, wie zu vermuten ansteht, da die Abmahner seinerzeit selbst nicht sicher waren, wie der gesetzlichen Vorgabe in rechtssicherer Weise  zu entsprechen war. Die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes als Annex zur Widerrufsbelehrung, wie selbst vom Bundesjustizministerum in diesem Jahr noch angedacht, geriet zu lang, so dass die Widerrufsbelehrung allein auf Grund der dann fehlenden Transparenz Abmahnungen ausgesetzt war. Der Verweis auf Gesetzesparagraphen schien gleichermaßen unzureichend, da nicht sichergestellt war, dass Verbraucher den komplizierten Gesetzestext auch verstehen würden. Onlinehändlern ist demnach zu raten, im Mindestmaß die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, soweit ein Rückgaberecht nicht angeboten werden soll oder kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur aufgerufen worden war.

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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007, Az. 10 U 14/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 4 UWG, §§ 126b, 312 c Abs. 2 Nr. 2, 312 d Abs. 2, 355 Abs. 2 BGB

    Das OLG Naumburg ist der Rechtsansicht, dass für jeden Fehler der Widerrufsbelehrung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Streitwert von 2.000,00 EUR zu Grunde zu legen ist. Zugleich hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht, wann rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Indizien für einen Rechtsmissbrauch sollen ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse sein. Allein die Vielzahl von Abmahnungen sei aber nicht geeignet, missbräuchliches Verhalten zu belegen. Im Übrigen wurde erklärt, dass die Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht die gesetzlich geforderte Textform (§ 126 b BGB) erfülle.
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