Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hamburg: Identifizierende Berichterstattung vor Verurteilung verletzt Persönlichkeitsrecht, insbesondere bei Ausschluss der Öffentlichkeitveröffentlicht am 9. Dezember 2009
LG Hamburg, Urteil vom 23.10.2009, Az. 324 O 120/09
§§ 823, 1004 BGB analogDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine identifizierende Berichterstattung unzulässig ist, wenn die betreffende Person noch nicht verurteilt ist und auf Grund des akuten Gesundheitszustandes der Person die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Zwar habe es sich bei den im Strafverfahren gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen nicht um solche aus dem Bereich der kleineren bzw. ganz gewöhnlichen Kriminalität gehandlet (hier: sexueller Missbrauch der Tochter). Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung aber Angeklagter gewesen, so dass bis zu einem etwaigen Schuldspruch die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung für ihn gesprochen habe. (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Heimlicher Mitschnitt eines Telefongesprächs darf in den Zivilprozess eingeführt werdenveröffentlicht am 10. November 2008
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-20 U 151/07
§§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist. Die zivilrechtliche Verwendung von heimlich aufgezeichneten Telefonaten hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt. Die Einführung solcher Gesprächsmitschnitte in das Verfahren wurde insoweit für zulässig erklärt, wenn sich dies als Notwehrlage darstellte, um den Täter rechtswidriger Handlungen identifizieren zu können. Das OLG Düsseldorf hat vorliegend eine solche „notwehrähnliche“ Situation bejaht. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist neu und bereits insoweit beachtenswert, als dass hier eine zivilrechtliche Forderung über das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Gegners auf Selbstbestimmung gestellt wird. Zu beachten ist allerdings, dass die Einführung des Gesprächsmitschnitts nur dem Beklagten, also nicht dem Kläger erlaubt ist. Letzterem droht weder eine Verurteilung, noch befindet er sich in einer dem Notwehrrecht vergleichbaren Lage. Zugleich wies das OLG Düsseldorf in diesem Urteil darauf hin, dass die für die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsfrist maßgebliche Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen darf.