Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Darmstadt: Eine Gegenabmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie gerichtlich weiter verfolgt wirdveröffentlicht am 7. November 2011
LG Darmstadt, Urteil vom 19.07.2011, Az. 16 O 287/10
Das LG Darmstadt hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Gegenabmahnung, die als Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung erfolgt, kein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, wenn tatsächliche Wettbewerbsverstöße abgemahnt und diese schließlich auch im Klagewege weiter verfolgt werden. Dabei sei kein (ausschließliches) Interesse an einer Gebührenerzielung zu erkennen, da bei einer Klage auch immer ein Kostenrisiko bestehe.
- OLG Stuttgart: Bei teilweise berechtigter Abmahnung richtet sich der Streitwert nach dem berechtigten Teil / Keine Quotelungveröffentlicht am 30. März 2010
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 51/09
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung der zu Grunde zu legende Streitwert nicht in eine Quote aus berechtigter und unberechtigter Abmahnung zu teilen ist, sondern ein einheitlicher reduzierter Streitwert für den berechtigten Teil der Abmahnung anzunehmen ist. Die Klägerin hatte fünf Wettbewerbsverstöße abgemahnt, von denen nur drei berechtigt waren. Bei der Abmahnung sei eine Kostenpauschale eines Verbandes auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt sei. (mehr …)
- LAG München: Eine eigenmächtige Änderung der Zugangsberechtigung zu einem Softwaresystem – auch bei berechtigtem Grund – rechtfertigt fristlose Kündigungveröffentlicht am 4. Januar 2010
LAG München, Urteil vom 05.08.2009, Az. 11 Sa 1066/08
§§ 54 Abs. 1 BAT; 174, 626 BGBDas LAG München hat entschieden, dass die arbeitnehmerseitige eigenmächtige Änderung einer bestehenden Berechtigung zum Zugriff auf ein geschütztes SAP-System zur fristlosen Kündigung berechtigt. Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer vollständige Lese- und Schreib-Rechte an einem Qualitätssicherungssystem verschafft, wobei er, so die Münchener Kammer, die berechtigten Interessen der Beklagten an einer Beschränkung der Nutzungsrechte ignoriert habe. Darüber hinaus habe er den Eindruck erweckt, sein Arbeitskollege Herrn Dr. M. habe unerlaubte Manipulationen am Computersystem des DPMA vorgenommen. Er habe in rechtswidriger Weise Benutzerprofile umgestaltet, weil er unstreitig weder zur Änderung seines eigenen noch des Benutzerprofils seines Arbeitskollegen Herrn Dr. M. berechtigt gewesen ist. Der Kläger habe sich unberechtigterweise schreibenden Zugriff auf das Modul „Qualitätssicherung“ im SAP-System der Beklagten verschafft. Damit habe er schreibenden Zugriff auf Daten des Rechnungswesens, des Controlling sowie der Anlagenbuchhaltung nehmen können. Indem der Kläger nach Art eines „Hackers“ sich hier Zugriffsrechte auf das EDV-System verschafft habe, die ihm von der Beklagten nicht eingeräumt worden seien, habe er in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitvertraglichen Pflichten verstoßen und damit das Vertrauensverhältnis nachhaltig verletzt. In diesem Zusammenhang könne den Kläger nicht entlasten, dass er der Auffassung gewesen sei, den von ihm hergestellten Zugang zum System zwingend zu benötigen, um die ihm gestellte Arbeitsaufgabe erledigen zu können. (mehr …)