Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zum Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde im Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 6. Juni 2014
BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZR 176/13
§ 26 Nr. 8 EGZPODer BGH hat entschieden, dass der Beschwerdewert für die Nichtzulassungsbeschwerde an Umständen zu messen ist, die bereits in den Vorinstanzen vorgetragen sein müssen. Die Beschwerdeführerin hatte vorliegend geltend gemacht, wenn sie die Unterlassungsverpflichtung umsetze, entstünden ihr allein schon durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf den von ihr vertriebenen Produkten bei jedem Produkt Kosten in Höhe von umgerechnet 26.541 EUR fu?r die Anfertigung und Installation einer neuen Gussform. Dies sei bei der Bemessung des Werts für die Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen. Der Senat sah den notwendigen Beschwerdewert nicht erreicht. Es sei nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt worden, dass die Beklagte auf diese mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Umstände auch schon in den Vorinstanzen hingewiesen habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zum Streitwert bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung / Beschwerdewert der Berufung von mind. 600 EURveröffentlicht am 16. April 2014
BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 174/11
§ 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei der Bemessung des Streitwerts eines gerichtlichen Verfahrens, in dem es um die Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung geht (hier: einstweilige Verfügung), nicht danach zu unterscheiden ist, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über bereits erfolgte Verstöße gegen eine Unterlassungspflicht. Das LG Hamburg hatte rechtsfehlerhaft die letztere Ansicht vertreten und in der Folge eine Berufung der Klägerin wegen Nicht-Erreichens des Beschwerdewerts von 600,00 EUR zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)