Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Beteiligung an Tonträgererlösen nach beendeter Zusammenarbeitveröffentlicht am 13. November 2014
OLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 14.10.2014, Az. 11 U 43/14
§ 8 UrhG, § 73 UrhG, § 80 UrhG; § 242 BGB
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Bandmitglied nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Band trotz einer pauschalen Beteiligungsvereinbarung keinen Anspruch auf Anteile von Tonträgererlösen hat, an welchen das Mitglied selbst nicht mitgewirkt hat. Die Auszahlung der Erlöse sei auf die Tonträger zu beschränken, an denen das ehemalige Bandmitglied aktiv als Künstler Anteil gehabt habe. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Honorarbedingungen für freie Journalisten eines großen Verlags wurden für teilweise unwirksam erklärtveröffentlicht am 27. Februar 2014
BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 73/10
§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhG; § 307 BGBDer BGH hat entschieden, dass viele Honorarbedingungen eines großen Verlags, welche Verträgen mit freien Journalisten zu Grunde gelegt wurden, unwirksam sind. Dies begründe sich vor allem aus dem Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen, welches die Verständlichkeit solcher Regelungen vorsehe. Vorliegend sei nach den Honorarregelungen des beklagten Verlages völlig unklar gewesen, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten solle oder nicht. Zur Pressemitteilung Nr. 74/2012 vom 31.05.2012: (mehr …)
- BGH: Fluch der Karibik – Synchronsprecher können Anspruch auf Nachvergütung habenveröffentlicht am 5. Februar 2014
BGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. I ZR 145/11
§ 32a UrhG; § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 242 BGBDer BGH hat entschieden, dass Synchronsprecher einer Verfilmung urheberrechtliche Ansprüche auf Nachvergütung haben können, wenn ein zu niedriges Pauschalhonorar und/oder keine Beteiligung vereinbart war. Der Anwendungsbereich des § 32 a UrhG sei nicht ausgeschlossen, da Leistungen eines Synchronsprechers in der Regel nicht nur marginal seien, zumal es sich vorliegend um die Synchronisation der Hauptrolle handelte. Eine Pflicht zur Marktbeobachtung seitens des Sprechers bestehe generell nicht, allerdings sei bei herausragenden Erfolgen von Kinofilmen davon auszugehen, dass er davon Kenntnis erlange, was für die Berechnung der Verjährungsfrist seiner Ansprüche zu beachten sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Die Werbung „Größter unabhängiger Nationalvertrieb Deutschlands“ ist wettbewerbswidrig, wenn an dem Unternehmen zwei Verlage zu 80 % beteiligt sindveröffentlicht am 10. Januar 2014
OLG Köln, Urteil vom 05.07.2013, Az. 6 U 4/13
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass es irreführend ist, das eigene Unternehmen als „größten unabhängigen Nationalvertrieb Deutschlands“ zu bezeichnen, wenn tatsächlich an dem betreffenden Unternehmen zwei Verlage, und zwar zu 80 %, beteiligt sind. Es sei zutreffend, dass nicht jede wirtschaftliche Bindung die Eigenschaft der „Unabhängigkeit“ entfallen lasse. Im vorliegenden Fall sei aber maßgeblich, dass zwei Unternehmen, die jeweils einer großen Verlagsgruppe angehörten (WAZ und Burda), zusammen mindestens 80 % der Anteile an der Beklagten hielten sowie weitere 80 % an der Komplementär-GmbH, der die Geschäftsführung der Beklagten übertragen sei. Damit hätten sie jeweils die Möglichkeit, gemeinsam bestimmenden Einfluss auf die Beklagte zu nehmen. Der Umstand, dass die Gesellschafter der Beklagten diese Möglichkeit der Einflussnahme möglicherweise tatsächlich nicht in Anspruch nähmen, stehe der Bewertung der Aussage, die Beklagte sei „unabhängig“, als irreführend nicht entgegen. Maßgeblich sei allein, dass die Möglichkeit einer solchen Einflussnahme bestehe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Mannheim: Zur Unwirksamkeit der „Buy-out“-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte abgegolten“) gegenüber Journalistenveröffentlicht am 23. Januar 2012
LG Mannheim, Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11
§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 UKlaG, § 305 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.Das LG Mannheim hat entschieden, dass die in den AGB eines Verlags enthaltene Buy-out-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“) gegenüber einem freien Journalisten unwirksam ist. Die beanstandete Klausel sah im Übrigen vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden konnte und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen sei. Im Rahmen der AGB-Kontrolle sei ein etwaiges Übermaß an Rechtsübertragung in Anbetracht von § 31 Abs. 5 UrhG selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet seien. Eine solche Klausel sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel weiche zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Schließlich verstoße die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Urheberrecht – Zur Einräumung von Rechten für (noch) unbekannte Nutzungsartenveröffentlicht am 2. Mai 2011
BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 85/09
§§ 97 UrhG; 242, 259, 261 BGBDer BGH hat entschieden, dass es für die Rechteeinräumung für zum Zeitpunkt der Schaffung eines Werks noch unbekannte Nutzungsarten einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten bedarf. Vorliegend ging es um die Rechte eines Drehbuchautors zu einem Spielfilm zu einer Zeit, als Video und DVD als Nutzungsarten für Kinofilme noch unbekannt waren. Der Vertrag des Autors zum Rechtsübergang auf die Theatergesellschaft umfasste „alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile“. Eine wirksame Rechteeinräumung setze jedoch voraus, dass eine eindeutige Erklärung des Berechtigten vorliege oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen vereinbart worden sei. Sei dies – wie hier – nicht der Fall, habe der Urheber Anspruch auf Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Zur Frage der angemessenen nachträglichen Beteiligung des Urhebers an der Werksauswertung / Der sog. „Fairnessparagraph“ § 32a UrhGveröffentlicht am 14. Februar 2011
OLG München, Urteil vom 10.02.2011, Az. 29 U 2749/10
§ 32a UrhGDas OLG München hat entschieden, dass der Urheberin des bekannten „Tatort“-Vorspanns (Fadenkreuz, Beine eines laufenden Mannes) keine nachträgliche Mehrvergütung zusteht. Aus der Pressemitteilung 2/11 des Oberlandesgerichts vom 10.02.2011: „Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“- Vorspanns sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum finden, zurückzuführen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansehe. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete.“ Die Vorinstanz (LG München I) hatte einen Anspruch auf Nachvergütung noch als gegeben erachtet. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Wilhelms-Universität Münster.
- APPLE: Dürfen Zeitungsverlage die Tagesausgaben für iPad zukünftig nur noch über den AppStore verkaufen? / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 17. Januar 2011
Unter der Überschrift „Apple will an Zeitungsabos mitverdienen“ berichtet heise.de, dass Apple die Regeln bei der Abwicklung von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements für das iPad für belgische und niederländische Medien ab dem 01.04.2010 offenbar verschärfen will. Demnach dürfen die Zeitungen laut einer Anweisung von Apple zahlenden Lesern ihrer Printversion nicht mehr die elektronische Version der jeweiligen Zeitung via App (Softwareprogramm aus dem Apple App-Store) kostenlos liefern. Mit den App werden die einzelnen Ausgaben von den verlagseigenen Servern ausgeliefert. Auf diese Weise ist es den Verlagen auch möglich, elektronische Ausgaben auf eigene Rechnung zu kassieren. Hieran möchte Apple offensichtlich mit den App-Store-üblichen 30 Prozent beteiligt werden. Die liberale niederländische Partei VVD will gegen Apples Verhalten vorgehen, notfalls unter Einschaltung des VVD-Mitglieds Neelie Kroes, die EU-Medienkommissarin ist.
- BGH: Der Übersetzer hat Anspruch auf seine Beteiligung an Verkaufserlösen eines Buchsveröffentlicht am 8. Oktober 2009
BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07
§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhGDer BGH hat entschieden, dass Übersetzer literarischer Werke im Rahmen ihres urheberrechtlichen Anspruchs auf angemessene Vergütung eine prozentuale Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher geltend machen können. Im vorliegenden Fall hatte die klagende Übersetzerin dem beklagten Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt eingeräumt und eine Vergütung von 15,00 EUR je Seite des übersetzten Textes erhalten. Nachdem sich die übersetzten Bücher als Erfolg erwiesen, verlangte die Übersetzerin nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages. (mehr …)