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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bielefeld vertritt die Rechtsansicht, dass eine Abmahnungswelle von „rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage, die sämtlich die [gleichen] Verstöße betreffen“, den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt. Eine entsprechende Unterlassungs- bzw. Kostenklage ist danach unzulässig.
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  • veröffentlicht am 19. September 2008

    LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, 17 O 66/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die im Rahmen einer Widerrufsbelehrung geäußerte Bitte des Onlinehändlers, der Kunde möge die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm absprechen, nicht dahingehend zu werten sei, dass der Antragsgegner die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig mache. Die Bitte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hielt das LG Bielefeld eine Drittunterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen und schloss sich damit im Ergebnis dem LG Frankfurt a.M. und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02) an. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2008

    LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, Az. 17 O 66/08
    §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, 3,4 Nr. 11 8 UWG

    Das Landgericht Bielefeld hatte sich mit verschiedenen „klassischen“ Wettbewerbsverstößen (z.B. fehlerhaftes Impressum und fehlende Widerrufsbelehrung) auseinanderzusetzen. Wie das LG Frankfurt in einer wenige Tage früheren Entscheidung (? Klicken Sie bitte auf diesen Link LG Frankfurt) hat das Landgericht Bielefeld es nicht für ausreichend erachtet, dass der Abgemahnte seine Unterlassungserklärung nicht, wie gefordert, gegenüber dem Abmahnenden abgab, sondern gegenüber der Wettbewerbszentrale. Ausschlag gebend war, dass es bei eBay (wo der Verstoß erfolgt war) „zu einer ungewöhnlich großen Vielzahl von Verstößen … nicht zuletzt veranlasst durch die Schwierigkeit der gesetzlichen Materie“ komme, und „andererseits … die Verstöße von vielen als nicht allzu gravierend eingestuft [würden], nicht zuletzt im Hinblick auf den oft geringen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Ebay Anbieter“. Der Wettbewerbszentrale wurde damit im Ergebnis unterstellt, auf dem Massenmarkt eBay auf dem „rechten Auge“ blind zu sein.
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