IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 05.06.2012, Az. 15 O 49/12
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312c Abs. 1 BGB

    Das LG Bielefeld hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht für Verbraucher auch für das Angebot von Online-Kursen im Internet (hier: Sportbootführerschein) gilt. Entgegen den Einwänden des Kursanbieters greife nicht die Ausnahmeregelung für „die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Freizeit­gestaltung mit Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeit­punkt/innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums“. Für diese Ausnahme komme es darauf an, dass der Un­ternehmer nur eine begrenzte Anzahl von Kunden zur gleichen Zeit bedienen könne und daher die Leistungszeit im voraus genau festgelegt werde, so dass freiwerdende Plätze kaum aufgefüllt werden könnten. Dies treffe bei dem Online-Kursangebot des Beklagten jedoch nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Juli 2011

    LG Bielefeld, Urteil vom 14.04.2011, Az. 12 O 16/11
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit der Bezeichnung „Stiftung Warentest Sieger“ irreführend ist, wenn nicht tatsächlich die beste Note in dem in Bezug genommenen Test erreicht wurde. Auf Einzelergebnisse in verschiedenen Sparten des durchgeführten Testes könne nicht abgestellt werden. Der Verbraucher verstehe unter dem „Testsieger“ die beste erreichte Gesamtnote aus allen getesteten Kategorien. Er gehe nicht davon aus, dass der Werbende eine Einzelbeurteilung eines Teils des Tests herausgreift und diese Einzelbewertung mitteile. Ob es ausreichend sei, eine Note lediglich als Zahl (z.B. 2,6) anzugeben, oder ob die Bezeichnung (z.B. „befriedigend“) ebenfalls angegeben werden müsse, ließ das Gericht offen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 11.05.2010, Az. 4 O 292/06
    §§ 4, 97,
    101a UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass das Herausgeberurheberrecht des Herausgebers einer Zeitschrift (Sammelwerk) nicht verletzt wird, wenn Artikel aus dem Zeitschriftenverbund herausgelöst und zum Abruf in einer Onlinedatenbank bereitgestellt werden. In einem Sammelwerk sei die Auswahl oder Anordnung der Beiträge eine persönliche geistige Schöpfung, ebenso die herausgeberische Gestaltung, wenn sie sowohl die Festlegung des Themenkreises beinhalte, über den informiert werden solle, als auch die Verteilung des Schwergewichts der aufzunehmenden Beiträge unter Berücksichtigung der Aktualität der behandelten Fragen. Die Auswahl der Artikel und ihre Zusammenstellung in einem Heft und damit dessen jeweilige thematische Ausrichtung oblag im entschiedenen Fall dem Kläger mit der Folge, dass zu seinen Gunsten ein Urheberrecht an dem jeweiligen Sammelwerk bestehe. Dieses bestehe jedoch nur an der Sammlung als solcher und nicht an den darin enthaltenen einzelnen Werken oder Beiträgen. Beruhe die Schutzfähigkeit eines Sammelwerks gerade auf dessen systematischer und methodischer Ordnung und finde nun durch die Herauslösung und Einstellung in eine Datenbank eine vollständige Neuordnung statt, so liege keine Verletzung des Rechts am Sammelwerk vor.

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  • veröffentlicht am 14. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Beschluss vom 17.03.2009, Az. 4 O 80/09
    §§ 19 a, 85, 97 UrhG; 91 a ZPO

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für darüber begangene Filesharing-Verstöße uneingeschränkt haftet, wenn ein Dritter diese unter Nutzung des ungesicherten WLAN-Zuganges begangen hat. Im entschiedenen Fall waren über 8.000 Musikstücke verschiedener Tonträgerhersteller über den Anschluss des Verfügungsbeklagten dem Download in einer Tauschbörse zugänglich gemacht worden. Dabei hatte das Gericht den Einlassungen des Anschlussinhabers Glauben geschenkt, dass weder er noch ein Mitglied seiner Familie das Internet zum Tatzeitpunkt genutzt hätte. Jedoch war unstreitig, dass der genutzte WLAN-Router nicht gegen Zugriffe von außen gesichert war. Der Verfügungsbeklagte gab in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung ab, so dass das Gericht nur noch hinsichtlich der Kosten zu entscheiden hatte. Diese wurden dem Verfügungsbeklagten auferlegt, da er ohne Abgabe der Unterlassungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Störerhaftung äußerte sich das Gericht wie folgt:

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  • veröffentlicht am 5. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 26.05.2009, Az. 17 O 59/09
    §§
    9, 12 UWG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass derjenige, der eine Abmahnung gegen einen Mitbewerber ausspricht, dann keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat, wenn der Abgemahnte wegen desselben Verstoßes bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben hat. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr insgesamt entfallen, so dass eine weitere Abmahnung wegen desselben Verstoßes objektiv unberechtigt sei. Dass der Zweitabmahner dies nicht wusste, sorge nicht für eine Abmahnungsberechtigung, so dass ein Erstattungsanspruch nach § 12 UWG nicht vorliege. Das Gericht konnte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund erkennen.

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  • veröffentlicht am 23. November 2009

    LG Bielefeld, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 4 OH 385/09
    §§ 85, 19a, 101 UrhG

    Das LG Bielefeld bezieht sich in diesem Beschluss auf eine allgemeine Rechtsprechung der entscheidenden Kammer, nach der es für eine Auskunft vom Internet-Provider nicht erforderlich ist, dass die Verletzungshandlung, auf die sich die Auskunft bezieht, ein gewerbliches Ausmaß aufweist. Dabei weist das Gericht selbst darauf hin, dass es sich insoweit gegen die überwiegend vertretene Auffassung wende. Gemäß dem LG Bielefeld richte sich der Auskunftsanspruch u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Dies sei der Telefonanbieter/Internet-Provider selbst, der zweifellos gewerblich handele. Es könne deshalb dahinstehen, ob der hinter einer IP-Adresse stehende Nutzer ebenfalls gewerblich gehandelt habe. Das Gericht entzieht sich durch diese Argumentation der häufig diskutierten Frage, ob schon bei einem einzelnen herunter-/heraufgeladenen Musikstück eine Handlung in gewerblichem Ausmaß vorliege und ein Auskunftsanspruch überhaupt gerechtfertigt sei.

  • veröffentlicht am 6. November 2009

    LG Bielefeld, Beschluss vom 21.10.2009, Az. 4 OH 628/09
    § 101 Abs. 9 UrhG, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO

    Das LG Bielefeld hat in diesem Beschluss eine Telefongesellschaft im Wege der vorläufigen Anordnung aufgeben, Vekehrsdaten zu sichern und ihr gestattet, diese im Wege der Auskunft an die Antragstellerin herauszugeben. § 101 Abs. 1 UrhG könne dahingehend verstanden werden, dass er auch die Befugnis enthalte, die Speicherung der fraglichen Daten anzuordnen (vgl. OLG Köln, FGPra 2009, 43). Sodann führte das LG Bielefeld aus, dass der Geschäftswert des Antrags gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 130.800,00 EUR festgesetzt wurde (300,00 EUR je Auskunftsanspruch). (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Az. 16 O 112/09
    §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 EnVKV

    Das LG Bielefeld hat in einem aktuellen Beschluss darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn Haushaltslampen nicht gemäß der Energiekennzeichnungs- verordnung korrekt gekennzeichnet sind. Dazu gehört u.a. die Angabe des Energieverbrauchs und der Lebensdauer, sofern nicht eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt. Die Kennzeichnungspflicht für Haushaltslampen ist allerdings nicht neu und gilt auch nicht nur für den Onlinehandel. Allerdings scheinen die Regelungen in diesem Bereich noch nicht allen Shopbetreibern bekannt zu sein, da häufig Fehler in der Auszeichnung kennzeichnungspflichtiger Geräte abgemahnt werden. Das LG Bielefeld setzte einen Streitwert in Höhe von 15.000 EUR fest, so dass Verstöße in diesem Bereich empfindliche Kosten auslösen können.
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  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 12.08.2008, Az. 10 O 36/08
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Abs. 2; 3 Abs. 1 Diätverordnung

    Das LG Bielefeld hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Werbung für ein diätisches Lebensmittel zu befassen, das gleichzeitig gegen Bluthochdruck helfen sollte. Streitgegenständlich waren folgende Formulierungen: Gesunder Blutdruck!“, „Der Blutdruck wird hauptsächlich in den Arterien durch einen natürlichen Botenstoff reguliert. Elastische Gefäßt werden dadurch nach Bedarf eng oder weit gestellt. Geht diese Fähigkeit verloren, verhärten die Arterien und der Blutdruck steigt. Die Gefäßinnenhaut wird zudem schneller verletzt, und es können sich Plaques bilden. Dieser blutdruckregulierende Botenstoff wird ausschließlich aus dem natürlichen Eiweißbaustein Arginin freigesetzt“ und „Hilfe aus der Natur. Durch die Ernährung nehmen wir oft zu wenig Arginin zu uns. Einseitige Ernährung, verbunden mit anderen Risikofaktoren können dem Körper die Möglichkeit nehmen, selber das Blutdruckgeschehen zu regulieren. Deshalb gilt: Auf eine ausreichende Versorgung mit Arginin achten! Mit z.B. Telcor Arginin plus … gibt es ein hochwertiges Natur-Produkt für Ihren gesunden Blutdruck In der streitgegenständlichen Werbung wurde sowohl diese Eigenschaft des Mittels dargestellt als auch die Wirkungsweise erläutert. Das Gericht sah diese Werbung jedoch als unzulässig an, da außerhalb von Fachkreisen keine krankheitsbezogene Werbung betrieben werden darf. Der Verbraucher solle vor einer Ausbeutung geschützt werden, indem Werbung, die eine Furcht vor Krankheiten ausnutzt, untersagt wird. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass ihr Produkt lediglich ein diätisches Lebensmittel sei. So fehlte aber auch der vorgeschriebene Hinweis, dass das Lebensmittel unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss. Grundsätzlich ist zwischen Lebensmitteln und Arzeimittel zu trennen. Nach den Ausführung des Gericht „sollen Lebensmittel grundsätzlich nicht der Verhütung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen. Insbesondere soll die Furcht vor Krankheiten nicht für Werbeaussagen instrumentalisiert oder der Verbraucher davon abgehalten werden, rechtzeitig den Arzt aufzusuchen“.

  • veröffentlicht am 28. November 2008

    AG Bielefeld, Urteil vom 20.08.2008, Az. 15 C 297/08
    §§ 312 d, 346, 348 BGB

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas AG Bielefeld ist in dieser Entscheidung zu der Auffassung gelangt, dass ein Kunde sein Recht auf Durchführung der Rückabwicklung auf Grund eines Widerrufs durch Zeitablauf verwirken kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde zwar den Widerruf fristgerecht ausgeübt, jedoch auf eine E-Mail des Verkäufers zur Klärung der Rückgabemodalitäten länger als ein halbes Jahr nicht reagiert. Weder setzte er sich in diesem Zeitraum mit dem Verkäufer in Verbindung noch sendete er die Kaufsache zurück. Das Gericht entschied, dass es Sache des Käufers sei, sich um die Rücksendung zu kümmern und der Verkäufer zu Recht erwarten könne, dass dies zeitnah nach Ausübung des Widerrufs geschehe. Als Folge der Verwirkung erlangte der Kunde den Kaufpreis nicht zurück und musste die Kaufsache behalten.

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