Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Dem Künstler Christo steht ein Anspruch auf Unterlassung gegen eine Bildagentur zu, die Fotos von seinen Werken ungenehmigt öffentlich zugänglich machtveröffentlicht am 29. September 2011
LG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 16 O 484/10
§ 8 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 16 Abs. 1 UrhG, § 17 UrhG, § 19 a UrhG, § 50 UrhG, § 51 UrhG, § 97 Abs. 1UrhGDas LG Berlin hat entschieden, dass dem Künstler Christo (seine Frau Jeanne-Claude, die mit ihm das Künstlerduo Christo & Jeanne-Claude bildete (hier), ist 2009 verstorben) ein Unterlassungsanspruch gegen eine Bildagentur zusteht, die Fotos von seinen Werken ohne seine Einwilligung öffentlich zugänglich macht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Brandenburg: Gewerbliche Aufnahmen von Preußischen Schlössern und Gärten bedürfen keiner Erlaubnis der zuständigen Stiftungveröffentlicht am 20. Februar 2010
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, Az. 5 U 12/09, Az. 5 U 3/09 und Az. 5 U 14/09 – aufgehoben!
§ 97 UrhG
Das OLG Brandenburg hat – in mehreren zwischenzeitlich vom BGH (Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) aufgehobenen Entscheidungen – für Recht erkannt, dass der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin Brandenburg kein Unterlassungsanspruch gegen gewerbliche Fotografen bzw. Fotoagenturen zusteht, mittels dem sie die Aufnahme und gewerbliche Verwertung von Fotos der Preußischen Schlösser und Gärten verhindern könne. Dementsprechend wurde auch die Schadensersatzforderung abgewiesen. Der Senat führte unter anderem aus, dass derjenige, der nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen könne, dass es gesehen werde. (mehr …) - LG Hamburg: Ist der Urheberrechtshinweis „Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!“ (k)ein Freifahrtsschein zur Nutzung?veröffentlicht am 16. Oktober 2009
LG Hamburg, Urteil vom 05.12.2008, Az. 308 O 19/08
§§ 2, 16, 17, 97 UrhR, §§ 305c, 307 BGB
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Vermerk in einer Bilddatenbank „Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!“ in Verbindung mit den AGB der Datenbank keine allgemeine Nutzungserlaubnis in der Form darstellt, dass ein Dritter die Bilder ohne Nennung des Fotografen verbreiten darf. Auch wenn die AGB der Online-Datenbank besagen, dass eine Nutzung von Bilddateien für eigenständige kommerzielle und nicht-kommerzielle Medien- und Printobjekte erlaubt sei, stimme der Fotograf der Nutzung nicht bereits durch den Upload seiner Bilder zu. Darüber hinaus war nach den AGB „Der direkte Verkauf von Bildern aus der Bilddatenbank […] wie der indirekte Verkauf durch Verbindung der Bilder mit Produkten (z.B. Tassen, T-Shirts, Kissen, Kalender etc.)“ vorbehaltlich einer gesonderten Lizenzerteilung durch den Betreiber der Datenbank untersagt. Die Beklagte hatte das Foto einer Skyline heruntergeladen, welches der Kläger angefertigt hatte. Dieses Foto benutzte die Beklagte als Motiv für Schreibtischunterlagen. Als Quelle benannte die Beklagte lediglich die Bilddatenbank, nicht jedoch den Kläger. Das Gericht verurteilte die Beklagte zu Auskunft und Schadensersatz.