Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Hamburg: Domaininhaber, der ein unter seiner Domain aufrufbares rechtswidrig genutztes Bild nicht entfernt, haftet als „Störer“, wenn er Kenntnis vom Bild hatveröffentlicht am 6. April 2010
LG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 310 O 100/10
§§ 19a, 97 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber einer Domain, unter der ein Onlineshop betrieben wird und in welchem wiederum ein Bild rechtswidrig genutzt wird, für den Urheberrechtsverstoß haftet, wenn er über die rechtswidrige Bildnutzung informiert worden ist. Die Nutzung des Bildes entspreche einem öffentlichen Zugänglichmachen, für das die erforderliche Rechtseinräumung durch die Antragstellerin fehle. Der Domaininhaber hafte spätestens, nachdem er förmlich abgemahnt worden sei. Auf das Urteil hingewiesen hatten die Kollegen von Beckmann Norda.