Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Abmahner trägt Kosten der einstweiligen Verfügung, wenn er eine außergerichtliche Unterlassungserklärung zu Unrecht abgelehnt hatveröffentlicht am 17. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15
§ 91a ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der eine einstweilige Verfügung Beantragende die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn er eine vorgerichtlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgelehnt hat, obwohl diese tatsächlich die Wiederholungsgefahr für den etwaigen Wettbewerbsverstoß beseitigt hat und der Abgemahnte sodann in der mündlichen Verhandlung zur einstweiligen Verfügung seine Unterlassungserklärung erneuert und das Unterlassungsbegehren damit insgesamt Erledigung findet. In diesem Fall entspreche es im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht der Billigkeit, den Beklagten mit den Verfahrenskosten oder einem Teil hiervon zu belasten, und zwar unabhängig davon, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Kostentragung bei Erledigung eines Eilverfahrens durch Unterlassungserklärungveröffentlicht am 29. Oktober 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15
§ 91a ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Beendigung eines Eilverfahrens wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Abgabe einer Unterlassungserklärung des Beklagten die Kosten grundsätzlich diesem aufzuerlegen wären. Im vorliegenden Fall entspräche dieses Vorgehen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Billigkeit, da der Beklagte bereits vor Eröffnung des Eilverfahrens eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, welche der Kläger jedoch nicht anerkannte. Diese sei jedoch ausreichend gewesen und habe bereits zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt. Deshalb erscheine die Belastung des Beklagten mit den Verfahrenskosten hier unbillig. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Höhe von Zuschlägen auf die GEMA-Tarife für Tanzschulenveröffentlicht am 20. Juni 2014
BGH, Urteile vom 18.06.2014, Az. I ZR 214/12, Az. I ZR 215/12 und Az. I ZR 220/12
§ 32 UrhG, § 86 UrhG, § 12 UrhWG, § 13 UrhWG, § 33 ZPO, § 60 ZPODer BGH hat entschieden, dass die von Tanzstudios zu zahlende Vergütung in Höhe eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif nicht ohne Weiteres der Billigkeit entspricht. Zur Pressemitteilung Nr. 098/2014 vom 20.06.2014:
- BPatG: Zur Kostentragungspflicht eines Verfahrensbeteiligten aus Billigkeitsgründenveröffentlicht am 11. Januar 2012
BPatG, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 26 W (pat) 47/10
§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, § 71 Abs. 4 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass in einem Widerspruchsverfahren dem Widersprechenden aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, wenn dieser seinen Widerspruch nicht begründet. Dies widerspreche der prozessualen Sorgfalt. Von einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versuche. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Höhe der Vertragsstrafe bei „neuem Hamburger Brauch“ richtet sich nach Art und Größe des abgemahnten Unternehmens sowie Schwere des erneuten Verstoßesveröffentlicht am 24. Mai 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2010, Az. 2a O 162/10
§ 315 BGB
Das LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. (neuen oder modifizierten) Hamburger Brauch abgegeben wird („mögen andere über die Höhe der Vertragsstrafe entscheiden“), die Höhe der Vertragsstrafe von der Art und Größe des Unternehmens des Unterlassungsschuldners abhängt. Zitat:
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Zur Formulierung der Unterlassungserklärung nach modifiziertem Hamburger Brauch – „Angemessenheit“ oder „Billigkeit“ der Vertragsstrafe?veröffentlicht am 30. März 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09
§ 315 Abs. 1, 3 BGBDas OLG Düsseldorf hat in Hinblick auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe nach modifiziertem Hamburger Brauch zu erkennen gegeben, dass in diesem Fall „die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre „Angemessenheit“, sondern [nur] darauf zu überprüfen sein, ob sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 BGB.“ Die konkreten Voraussetzungen, unter denen eine Vertragsstrafe angemessen oder nur billig sein soll, hat der Senat nicht erläutert. Interessant ist das Urteil trotzdem, da uns jüngst von einem Mandanten ein Schreiben des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin vorgelegt wurde, in welchem dieser die Formulierung „Angemessenheit“ der Vertragsstrafe rügte, bei Verwendung der Formulierung „Billigkeit der Vertragsstrafe“ allerdings die Wiederholungsgefahr ausgeräumt sah. Was wir davon halten? § 315 BGB spricht mehrfach von „billigem Ermessen“. Doch nur weil die gesetzliche Formulierung nicht exakt in das Vertragsstrafeversprechen übernommen wurde, davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr noch nicht ausgeräumt sei, halten wir für zweifelhaft. Ohnehin stellte das OLG Düsseldorf für die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im Wesentlichen darauf ab, ob die Vertragsstrafe laut Vertragsstrafeversprechen „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Zum relevanten Zitat des Senats: (mehr …)
- BPatG: Keine Kostenauferlegung an den Unterliegenden bei komplexer Rechtslageveröffentlicht am 9. Oktober 2010
BPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 33 W (pat) 20/09
§ 63 Abs. 1 MarkenGDas Bundespatentgericht hat entschieden, dass eine Kostenauferlegung zu Ungunsten eines Widerspruchsführers nicht der Billigkeit entspricht, wenn die Rechtslage und Rechtsprechung in ähnlichen Fällen umfangreich, unüberschaubar oder von Änderungen geprägt war. Das Unterliegen im Widerspruchsverfahren allein könne jedenfalls kein Kriterium für die Kostenauferlegung sein, da § 63 Abs. 1 MarkenG eine Ermessensregelung enthalte, die die Vorschrift von den zivilprozessualen Vorschriften unterscheidet. Um eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen zu rechtfertigen, müssten also noch weitere Umstände neben dem Unterliegen hinzutreten. Diese könnten darin bestehen, dass eine Partei einen erkennbar aussichtslosen Anspruch durchzusetzen versucht. Existiere zu dem konkreten Fall jedoch keine einheitliche Rechtsprechung, könne nicht von erkennbarer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden. Zudem seien viele Aspekte zu berücksichtigen und prüfen gewesen, die der Angelegenheit eine hohe Komplexität verliehen hätten. Aus diesem Grund sei die Kostenauferlegung an die unterlegene Partei unbillig gewesen; jede Partei habe die Verfahrenskosten selbst zu tragen.
- OLG Düsseldorf: Zur Frage, inwieweit ein Gericht eine Vertragstrafe nach modifiziertem Hamburger Brauch überprüfen darfveröffentlicht am 26. Juni 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09
§§ 315 Abs. 1, Abs. 3; 339 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nach einem Verstoß gegen eine nach dem sog. modfizierten Hamburger Brauch abgegebene Unterlassungserklärung nur bedingt von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Unterlassungserklärung sah vor, dass die Vertragsstrafe „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Das sei als ein Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 315 Abs. 3 BGB zu sehen. Danach sei die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspreche; andernfalls werde die Bestimmung durch Urteil getroffen. Das Landgericht scheine, so der Düsseldorfer Senat, davon auszugehen, dass die getroffene Bestimmung ohne weiteres nach eigenem Ermessen des Gerichts überprüft werden könne. Das treffe mit Blick auf § 315 Abs. 3 BGB indes nicht zu. Ansonsten wäre das Bestimmungsrecht des Gläubigers auch praktisch wertlos. (mehr …)