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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 25. November 2011

    OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 U 354/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass natürliche Mineralwässer unter bestimmten Voraussetzungen doch als „Bio-Mineralwasser“ bezeichnet werden dürfen. Die Vorinstanz (hier) hatte dies noch verneint. Das OLG führte aus, dass der Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung „Bio“ erwarte, dass sich dieses Mineralwasser von anderen Mineralwässern insbesondere dadurch unterscheide, dass es sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Dies sei beim streitgegenständlichen „Bio-Mineralwasser“ des Beklagten jedoch gerade der Fall. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe im streitgegenständlichen Produkt erheblich unterschritten werden, z.B. hinsichtlich der Werte für Nitrat und Nitrit. Die Verwendung eines „nachgemachten Öko-Kennzeichens“ wurde dem Beklagten jedoch verboten. Zum Volltext der Entscheidung:

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