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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Januar 2015

    EuG, Urteil vom 18.11.2014, Az. T-50/13
    Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 207/2009, Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 207/2009, Art. 76 VO Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass das Wortzeichen „VOODOO“ als Gemeinschaftsmarke für u.a. Bekleidung eintragungsfähig ist. Es handele sich nicht um eine beschreibende Bezeichnung ohne Unterscheidungskraft, wie die Klägerin behauptet, da es keinen festgelegten Bekleidungsstil gebe, der mit der Voodoo-Religion in Verbindung gebracht werde. Der Verkehr werde die Marke als reine Phantasiebezeichnung auffassen, mit der ohne Bezugnahme auf einen besonderen Bekleidungsstil lediglich auf Kultisches oder Okkultes angespielt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. September 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 32 W (pat) 77/07
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Markenanmeldung nicht allein deshalb bösgläubig und daher unlauter ist, wenn dem Anmelder bekannt ist, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Besondere Umstände müssten für die Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens hinzutreten, z.B. die Absicht der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers. Eine solche Absicht der Störung des Wettbewerbs konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. Mai 2014

    BPatG, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 27 W (pat) 546/13
    § 37 Abs. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Markenanmeldung bösgläubig und daher zurückzuweisen ist, wenn bewusst eine bereits vorhandene Marke nachgeahmt werde, um den Verkehr zu täuschen und den Erfolg der bereits vorhandenen Marke auszunutzen. Vorliegend ging es um die Nachahmung einer bekannten, für den FC Bayern München eingetragenen Wort-/Bildmarke. Die Intention des Anmelders sei dabei offensichtlich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.04.2012, Az. 33 W (pat) 122/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Marke für eine Vielzahl von Dienstleistungen (hier: alle Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41) nicht generell gegen einen Benutzungswillen des Anmelders spricht. Von einer bösgläubigen Anmeldung zur Behinderung von Mitbewerbern (sog. „Hinterhaltsmarke“) könne nur bei Vorliegen mehrerer Hinweise ausgegangen werden. Die Anmeldung für viele Dienstleistungen sei dabei nur ein schwaches Indiz. Weitere Hinweise (z.B. Hortung von Marken; überwiegend beschreibender Charakter der Marke; Ähnlichkeit zu einem formal nicht geschützten, abe bereits verwendeten Zeichen) auf eine Bösgläubigkeit seien vorliegend jedoch nicht festzustellen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2012

    EuG, Urteil vom 01.02.2012, Az. T-291/09
    Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke „Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL“ nicht allein deshalb bösgläubig ist, weil dem Anmelder hätte bekannt sein müssen, dass ein Dritter zumindest in einem Mitgliedstaat seit längerer Zeit ein ähnliches Zeichen für verwechselbar ähnliche Ware benutzt. Anders sei dies zu beurteilen, wenn die fragliche Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sei. Das Vorhandensein mehrerer Lokale begründe jedoch noch keine notorische Bekanntheit. Eine solche habe die Klägerin mit den von ihr vorgelegten Dokumenten auch nicht nachweisen können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. März 2012

    BGH, Beschluss vom 27.10.2011, Az. I ZB 23/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG; Art. 103 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass das rechtliche Gehör eines Antragstellers im Markenlöschungsverfahren nicht verletzt ist, wenn das Bundespatentgericht nicht alle Indizien für eine Behinderungsabsicht ausdrücklich erörtert. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich zu berücksichtigen bzw. zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG sei erst dann  verletzt, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, da der Einwand an sich (Behinderungsabsicht) geprüft worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2011

    BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 41/10
    § 26 Abs. 1 MarkenG, § 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1 und 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Marke noch nicht rechtserhaltend genutzt wird, wenn mit ihr gekennzeichnete Werbegeschenke als Kaufanreiz beim Verkauf anderer Waren zugegeben werden. Anders sehe es, so der Senat, lediglich dann aus, wenn die Werbegeschenke dazu dienten, den Absatz der als Werbegeschenke verwendeten Waren zu fördern. Hintergrund für diese Entscheidung war die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats, wonach die rechtserhaltende Benutzung (Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 MarkenRL, § 26 Abs. 1 MarkenG) voraussetzt, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2009, Az. 12 O 485/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 14 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Anmeldung eines Zeichens zur Markeneintragung durch einen Anmelder, der dieses Zeichen zuvor gemeinschaftlich mit einem Geschäftspartner genutzt hat, nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich ist. Das Logo war in der Vergangenheit für eine Gemeinschaftspraxis genutzt worden. Nach Auflösung derselben benutzte der Beklagte das Zeichen auf eigenen Visitenkarten und Geschäftsunterlagen weiter. Die Klägerin behauptete Urheberrechte und hatte zwischenzeitlich auch eine Marke angemeldet. Trotz Einwendung des Beklagten erachtete das Gericht diese Anmeldung nicht als rechtsmissbräuchlich. Die Marke werde von der Klägerin nicht als ein Abwehrzeichen ohne jeglichen Benutzungswillen gehalten, was für den Rechtsmissbrauch vorausgesetzt würde. Auch eine Sperrmarke zur Behinderung Dritter liege nicht vor. Die Klägerin benutze die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr, so dass ihr die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. April 2011

    BPatG, Beschluss vom 12.04.2011, Az. 28 W (pat) 13/10
    §§ 8 Abs.2 Nr. 10; 50 Abs.1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die eingetragene Wortmarke „Simca“ nicht (insbesondere nicht wegen Böswilligkeit) zu löschen ist. Die vorgenannte Marke genoß seit dem 14.11.2007 Bestandsschutz. Den Löschungsantrag gestellt hatte das Unternehmen Automobiles Peugeot, S.A., Paris, welches seit 1959 die IR-Marke „SIMCA“ sowie die seit 1990 eingetragene französische Marke „SIMCA“ besaß. Diese Marken waren nach Ansicht der Antragstellerin in den letzten Jahren zwar nicht mehr benutzt, aber dennoch aufrechterhalten worden. Der Antragsgegner hatte eingewandt, bereits 1979 seien die Marken „SIMCA“ und „Sunbeam“ von der Antragstellerin durch die Marke „Talbot“ ersetzt worden. Eine Wiederbelebung der Kennzeichnung „SIMCA“ habe zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens nicht zur Diskussion gestanden. Interessant sind die Ausführungen des Senats zu den Voraussetzungen einer Markenlöschung wegen böswilliger Eintragung. Zum Beschluss im Volltext:
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  • veröffentlicht am 7. Februar 2011

    BPatG, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 29 W (pat) 551/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Anmelder einer (Wort-)Marke diese später nicht oder jedenfalls für einen Großteil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht benutzen wird, nicht zu einer Bösgläubigkeit der Markenanmeldung führt. Das DPMA hatte die Anmeldung der Marke „arztrente“ zu den vollständig aufgeführten Klassen 16, 35 und 36 u.a. mit der Begründung zurück gewiesen, dass im Hinblick auf das umfangreiche Waren-/  Dienstleistungsverzeichnis, das im Wesentlichen aus der Übernahme sämtlicher für die beanspruchten Klassen in der Suchdatenbank des DPMA aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen bestehe, kein ernsthafter Benutzungswille angenommen werden könne. Denn eine solch umfangreiche (selbst auch nur geplante) Nutzung oder Lizenzierung des beantragten Zeichens erscheine unmöglich. Die Beschwerdeinstanz sah dies anders und führte aus:

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