Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Eine Bürogemeinschaft aus Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern darf nicht ohne Weiteres mit der Kanzleibezeichnung „… Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer“ werbenveröffentlicht am 15. April 2014
BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 147/12
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt A, der mit einem Wirtschaftsprüfer B lediglich in Bürogemeinschaft zusammenarbeitet, also ohne haftungsrechtliche Einheit (wie etwa Partnergesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) nicht als „AB Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer“ werben darf, wenn dabei auf den fehlenden Haftungszusammenschluss nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BVerfG: Eine Kanzlei mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ muss mindestens zwei Rechtsanwälte auf dem Briefbogen führenveröffentlicht am 28. Mai 2009
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 1 BvR 144/09
§ 10 Abs. 1 BORA, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 1 GGDas BVerfG hat entschieden, dass Rechtsanwälte zwar nach § 9 BORA bei einer beruflichen Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen dürfen, sie dann aber bezüglich der Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen § 10 Abs. 1 BORA zu beachten haben. Eine Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 BORA wurde abgelehnt. Demnach müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. (mehr …)