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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Mai 2014

    LG Bonn, Urteil vom 15.01.2014, Az. 5 S 7/13
    § 1004 BGB, § 903 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Aufkleber auf dem Briefkasten mit der Aufschrift „Keine Werbung“ grundsätzlich bewirkt, dass der Besitzer einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden erhält, sofern der Aufkleber missachtet wird. Er müsse jedoch beweisen, dass der Werbende auch tatsächlich Störer sei, d.h. den Einwurf von Werbematerial veranlasst habe. Bei nur einmaligen Prospekteinwurf sei nicht im Wege des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass dem Beworbenen der Einwurf zuzurechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. November 2012

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2012, Az. 14 W 18/12
    § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 700 ZPO, § 339 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass auch in einem problembelasteten Stadtteil einer Großstadt ein normaler Briefkasten für die Gewährleistung von Zustellungen ausreicht. Auch wenn es in der Vergangenheit in der Gegend häufiger zu „Unfug“ in Form von Postentwendung gekommen sei, könne nicht verlangt werden, dass eine über das übliche Maß hinausgehende Sicherung eines Briefkastens oder Posteinwurfschlitzes erfolge. Aus diesem Grund sei in dem vorliegenden Verfahren kein Verschulden des Beklagten hinsichtlich des ihm nicht zur Kenntnis gelangten Vollstreckungsbescheides zu erkennen und die versäumte Einspruchsfrist sei wieder einzusetzen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Juni 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2012, Az. 3 W 2/12
    § 93 ZPO, § 97 Abs. 2 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO, § 920 Abs. 2 ZPO

    Wer eine einstweilige Verfügung (z.B. wegen eines Wettbewerbsverstoßes) beantragt, der sollte grundsätzlich darauf achten, dass er die Gegenseite zuvor lege artis abgemahnt hat. Geschieht dies nicht, kann die Gegenseite die einstweilige Verfügung sofort anerkennen und Kostenwiderspruch einlegen (vgl. § 93 ZPO). Der gänzlich fehlenden Abmahnung steht das nicht übermittelte Abmahnschreiben gleich, worauf das OLG Hamburg in dieser Entscheidung hingewiesen hat. „Die per Einschreiben versandte Abmahnung ist der Antragsgegnerin unstreitig nicht körperlich und auch nicht im rechtlichen Sinne zugegangen, weil auch die – unterstellte – Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins im Falle eines nicht übergebenen, sondern in der Post niedergelegten Übergabe-Einschreibens den Zugang noch nicht bewirkt.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Februar 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2011, Az. I-4 U 42/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Einlegung von kostenlosen Zeitungen und Anzeigeblättern in Briefkästen mit dem Aufkleber „Keine Werbung“ keinen Wettbewerbsverstoß gegenüber Verteilern von gewerblicher Prospektwerbung darstellt. Das Gericht führte dazu aus, dass die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung dabei nicht so auszulegen sei, dass den betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären. Der Begriff „Werbung“ habe keinen eindeutigen Erklärungsinhalt und lasse somit für den Verleger eines Anzeigenblattes nicht sicher erkennen, ob derjenige, der keine Werbeprospekte im Briefkasten haben wolle, auch den Einwurf von Anzeigenblättern ausschließen wolle oder nicht. Auch Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden sei, werde von dem Sperrvermerk nicht erfasst. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2010

    BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 214/07

    Der BGH hat entschieden, dass die Deutsche Post Briefkästen der Konkurrenz auch unmittelbar in der Nähe ihrer Postfilialen dulden muss. Der I. Zivilsenat war der Auffassung, dass die roten Briefkästen der Beklagten sich deutlich von den gelben Briefkästen der Deutschen Post unterschieden. Eine Herkunftstäuschung liege nicht vor, zumal die Beklagte nicht nur durch die andere Farbe, sondern auch die anders gestaltenen Kastendeckel und die Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefkästen der Post einhalte. Zwar konnte der Senat nicht ausschließen, dass es trotzdem zu Fehlvorstellungen der Verbraucher kommen könne, da ein großer Teil des Verkehrs auf Grund des früher bestehenden Monopols für die Postbeförderung noch nicht an Wettbewerber der Klägerin gewöhnt sei. Diese Möglichkeit der Fehlvorstellung werde aber von dem Interesse neuer Wettbewerber, ihre Leistung anbieten zu können, überwogen.

  • veröffentlicht am 5. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 02.01.2009, Az. 38 O 116/05
    §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2, 12 Abs. 2
    UWG

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Fall entschieden, dass ein Unternehmen für Werbematerial, welches von einem anderen Unternehmen als Postwurfsendung verschickt und an Haushalte von Verbrauchern verteilt wurde, haften kann, wenn die Empfänger mit dem Erhalt derartiger Werbung nicht einverstanden sind. In diesem besonderen Fall wurde ein Franchisegeber (Pizza-Kette) für den dreifachen Einwurf von Werbung in den Briefkasten eines Verbrauchers durch einen Franchisenehmer zur Unterlassung verpflichtet. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 327 O 583/08
    §§ 91, 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass, auch wenn der in einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsanspruch anerkannt wird, mit Erfolg gegen die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung protestiert werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung ausgesprochen worden, auf welche der Abmahnungsgegner aber nicht reagiert hatte. Daraufhin hatte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche der Antragsgegner sofort mit Ausnahme der Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, als endgültige Regelung anerkannte. Mit einem Widerspruch wandte sich der Antragsgegner sodann gegen den Bestand der Kostenentscheidung. Er vertrat die Ansicht, keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, so dass die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe. (mehr …)

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