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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Juni 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 6 W 20/09
    § 3 ZPO

    Das OLG Köln hat den Streitwert für das Heraufladen (Upload) der multimedialen Brockhaus Enzyklopädie auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Zitat: „Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR ist aber zu hoch bemessen. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist nicht nur auf das Wertinteresse des Gläubigers, sondern auch auf die Angriffsintensität abzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass keine täterschaftliche Begehung, sondern lediglich eine Störerhaftung der Beklagten vorliegt, bei der die generalpräventiven Gesichtspunkte zurücktreten, so dass ein Gegenstandswert von 15.000,00 EUR ausreichend erscheint.“ Vgl. auch LG Hamburg und AG Magdeburg. Zum Volltext der Entscheidung:

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