Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Düsseldorf: Irreführende Angaben bezüglich buchbarer Hotels in Preisvergleichsportal untersagtveröffentlicht am 27. Mai 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2015, Az. 12 O 337/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Düsseldorf hat auf Grund eines Antrags der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn ein Preisvergleichsportal für Hotelbuchungen die Anzahl buchbarer Hotels in Google-Werbeanzeigen höher angibt, als tatsächlich buchbare Hotels vorhanden seien (z.B. bei Google: „Sölden 610 Hotels“ und auf eigener Internetseite: „Hotels Sölden: 82 von 554“). Es seien gravierende Abweichungen nicht nur in Einzelfällen vorhanden, welche den Verbraucher über die tatsächliche Anzahl buchbarer Hotels täuschen würden.