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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 7. November 2011

    BPatG, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 28 W (pat) 28/11
    §
    50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat beschlossen, dass die Marke „BULLI“ für Waren und Dienstleistungen im Bereich Kraftfahrzeuge nicht zu löschen ist. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Marke eingewandt, dass der Begriff im Lauf der Zeit zu einem allgemeinen Gattungsbegriff für Kleintransporter u.a. gleich welchen Herstellers geworden sei. Dies konnte das Gericht jedoch nicht bestätigen. Der Begriff „BULLI“ werde lediglich zur Bezeichnung eines Kleintransporters der Markeninhaberin und damit markenmäßig verwendet. Auch wenn der Begriff für eine Mehrzahl von Fahrzeugen desselben Herstellers verwendet werde, werde damit keine „Untergattung“ geschaffen. Zum Volltext der Entscheidung:

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