IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. I ZR 24/03
    § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs.1 UWG i.V. mit §§ 2, 21 AMG, § 3a HWG, § 4 TDG; Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ

    Der BGH ist der Ansicht, dass ein Onlinehändler das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken kann, in dem er anzeigt, dass er Adressaten in einem bestimmten Land nicht beliefert. Der Bundesgerichtshof wies allerdings darauf hin, dass ein solcher Ausschluss (Disclaimer) nur dann wirksam ist, wenn er (1) eindeutig eindeutig gestaltet, (2) aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist und vom (3) vom Oninehändler auch tatsächlich beachtet wird, also nicht Waren entgegen dem Lieferausschluss doch in das betreffende Land geliefert werden.

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  • veröffentlicht am 29. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 21.09.2005, Az. VIII ZR 284/04
    §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UKlaG, §§ 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, 308 Nr. 4, 454 Abs. 1 Satz 2
    , 455 Satz 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die bei Fernabsatzgeschäften in AGB gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu“ in Verbindung mit den Sätzen  „Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …“ gegen §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB verstößt und damit unwirksam ist. Entscheidend war, dass der Onlinehändler in diesem Fall nicht daraufh hingewiesen hatte, dass die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sein muss.
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  • veröffentlicht am 23. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az. VI ZR 224/05
    §§ 280, 311, 677 ff., 823, 826 BGB, §§ 91 ff. ZPO

    Der BGH ist der Rechtsansicht, dass die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen nach sich zieht. Im vorliegenden Fall forderte der Beklagte mit Schreiben seines Rechtsanwalts von der Klägerin die Rückzahlung eines Geldbetrages und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. Die Klägerin beauftragte nunmehr einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht. Der BGH wies jegliche rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, die für einen Erstattungsanspruch hätten herangezogen werden können (Vertrag, Verzug, culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung [§§ 280, 311 BGB], Geschäftsführung ohne Auftrag [§§ 677 ff. BGB] oder Delikt [§§ 823, 826 BGB]) zurück und erklärte: „Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebens- risiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen … , wie dies etwa bei … wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall ist“. Zu diesem Thema hat der Carl Heymanns Verlag im Jahr 2004 die Monographie von Thomas Hösl „Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung“ veröffentlicht.

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az. I ZR 83/06
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Nach Ansicht des BGH ist ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht gehalten, zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber eigene Juristen einzusetzen und  durch diese Abmahnungen aussprechen zu lassen. Es gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sich ein solches Unternehmen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen eine Rechtsanwaltskanzlei einsetze.

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06;
    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05
    ;
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ sind und als unzumutbare Belästigung verboten sind, wenn der Empfänger für derartige Zusendungen kein Einverständnis erklärt hat. Letzteres sei aber in Bezug auf Anfragen der Fall, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse oder Fax-Adresse in allgmeinen Verzeichnissen preisgebe. „Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.“ Für einen „Frühbericht“ halten wir dagegen den Presseartikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), welche unter dem 17.07.2008 bereits titelte: „BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax und E-Mail“ (FAZ-Artikel); dies zum einen, weil die Entscheidungsgründe noch nicht im Volltext vorliegen, zum anderen, weil die zu entscheidenen Sachverhalte gerade nicht Angebote, sondern An- bzw. Nachfragen betrafen. Wäre derartige Korrespondenz verboten, würde das Instrument E-Mail in der Tat ad absurdum geführt, da die einfache Anfrage noch üblicher Kommunikation entspricht. Anders sähe es aus, wenn die Anfrage missbraucht wird, um eine Werbung zu platzieren. Unerwünschte Werbung ist grundsätzlich unzulässig, dürfte dies auch dann sein, wenn eine Fax- oder E-Mail-Nummer im Internet zu finden ist. Dies zeigt die zweite, gegenläufige Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Juli 2008

    BGH, Beschluss vom 06.12.2007, Az. I ZB 16/07
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Der BGH hat die bislang geltende Rechtsauffassung bestätigt, dass die Gebühr für ein außergerichtliches anwaltliches Schreiben zur Abwehr einer Abmahnung, anders als bei einer Schutzschrift, nicht erstattungsfähig ist. Dies ist insbesondere für den Fall relevant, dass sich ein Onlinehändler gegen eine aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung wehrt. Selbst wenn die Abmahnung unberechtigt ist, hat er die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsanwalts zu tragen, soweit es sich nicht um die unberechtigte Inanspruchnahme eines Schutzrechtes (z.B. Marke) handelt (vgl. ? Klicken Sie bitten auf diesen Link: BGH, Beschluss vom 15.07.2005, Az. GSZ 1/04). (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juni 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07
    § 1004 BGB; §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1 RVG


    Das rechtsanwaltliche Abschlussschreiben, mit dem der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, eine einstweilige Verfügung als endgültige Regelung für das gerichtliche Verfahren anzuerkennen, gehört gebührenrechtlich zur Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Ein Kostenerstattungsanspruch für rechtsanwaltliche Kosten kommt auch dann in Betracht, wenn der Hauptsacheprozess nicht stattfindet, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt.
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  • veröffentlicht am 20. Oktober 2007

    BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2, 6 PAngV

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) braucht die Angabe von Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2, 6 PAngV nicht unmittelbar neben dem Preis der Ware angegeben zu werden. Dem durchschnittlichen Internetbenutzer sei allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer anfielen. Er seit weiterhin damit vertraut, dass diese Informationen über elektronische Verweise („Links“) zur Verfügung gestellt würden. Es genüge, auf Liefer- und Versandkosten sowie Umsatzsteuer leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen, wobei die Hinweise in jedem Fall vor Einleitung des Bestellvorgangs erfolgen müssen.
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  • veröffentlicht am 15. August 2007

    BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az. I ZR 190/04
    §§ 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Satz 1 Nr. 2 TMG, Art. 5 Abs. 1 lit. c der EU-RL 2000/31, Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV

    Nachdem das OLG Köln (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) entschied, dass ein Impressum eine Telefonnummer aufzuweisen habe, das OLG Hamm (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03) diese Rechtsauffassung aber nicht teilte, hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof dieser Rechtsfrage annehmen können und dem Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um eine Vorabentscheidung vorgelegt.
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  • veröffentlicht am 30. Juli 2006

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03
    §§ 312c Abs. 1 Satz 1; § 1 Abs. 1 BGB-InfoV; § 10 Abs. 2 MDStV; § 6 TDG; § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UKlaG; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt über „sprechende“ Links wie „Kontakt“ und „Impressum“ vorgehalten werden kann. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
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