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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Juni 2013

    BPatG, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 27 W (pat) 517/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Glücksbringer“ nicht als Marke für verschiedene Waren eingetragen werden kann. Für diesen Begriff bestehe ein Freihaltebedürfnis, da er nicht auf bestimmte Gegenstände (z.B. Hufeisen, Kleeblatt) zu begrenzen sei, sondern für jeglichen Gegenstand verwendet werden könne. Insoweit dürfe niemand von der Nutzung des Begriffs ausgeschlossen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Mai 2013

    BPatG, Beschluss vom 29.04.2013, Az. 27 W (pat) 77/12
    § 8 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Prominent!“ in grafischer Gestaltung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem Begriff nicht  um ein Qualitätsmerkmal und bezüglich der beantragten Waren / Dienstleistungen (z.B. Seifen, Brillen, Kondome, Bekleidung u.v.m.) verfüge das Kennzeichen über die Eignung, als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. April 2013

    BPatG, Beschluss vom 10.04.2013, Az. 27 W (pat) 512/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan „I love Döner“, wobei „love“ grafisch als Herz dargestellt wird, nicht als Marke für „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ schutzfähig ist. Es handele sich lediglich um eine allgemeine Werbeaussage, der keine Unterscheidungskraft zukomme und die von jedem Verbraucher zwanglos als „Ich liebe Döner“ verstanden werde. Vergleichbar mit der eingetragenen Konstruktion „I love Milka“ sei das angemeldete Zeichen im Übrigen nicht, da es sich bei „Milka“ im Gegensatz zu „Döner“ schon selbst um eine geschützte Marke handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. April 2013

    BPatG, Beschluss vom 21.02.2013, Az. 30 W (pat) 510/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Künstlerkanzlei“ für eine Rechtsanwaltskanzlei nicht als Wortmarke eintragungsfähig ist. Der Begriff sei eine beschreibende Angabe, der auf die Tätigkeit einer Anwaltskanzlei für Künstler hinweise. Als solche hätten Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse an deren freier ungehinderter Verwendung. Eine Verkehrsdurchsetzung konnten die Antragsteller nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 27 W (pat) 572/11
    § 47 Abs. 3 MarkenG; Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG; § 3 Abs. 2 PatKostG, § 7 Abs. 1 S. 1 PatKostG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke mangels Verlängerung rechtmäßig und nicht rückgängig zu machen ist, wenn die Verlängerungsgebühr seitens des Markeninhabers erst am Tag nach Fristablauf auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeht. Wiedereinsetzungsgründe seien vorliegend nicht ersichtlich und auch eine geringe Überschreitung gesetzlicher Fristen führe zur Fristversäumung. Gerade bei für den Markeninhaber ungewöhnlichen Vorgängen (Verlängerung der einzigen Marke) habe dieser bei der Instruktion seiner Hilfspersonen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Urteil vom 04.04.2013, Az. 2 Ni 59/11 EP verb. m. Az. 2 Ni 64/11 EP – nicht rechtskräftig
    § 1 PatG, § 3 PatG, § 81 Abs. 1 PatG

    Das BPatG hat das Europäische Patent 1 964 022 der Firma Apple Inc. mit dem Titel „Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image“ (in der deutschen Übersetzung: „Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild“) für nichtig erklärt. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der 14 Hilfsanträge für nichtig erklärt. Zur Pressemitteilung vom 05.04.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. April 2013

    BPatG, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 30 W (pat) 95/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Grundfarbe (hier: rot (RAL 3000)) grundsätzlich wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als abstrakte Farbmarke für Produkte eingetragen werden kann. Um als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gelten zu können, müssten ausnahmsweise besondere Umstände hinzutreten. Eine Verkehrsdurchsetzung oder dass auf dem beanspruchten Markt (hier: Lasertechnologie) eine Gewöhnung an Farben als Herkunftshinweis vorliege, konnte die Anmelderin vorliegend jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. März 2013

    BPatG, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 30 W (pat) 28/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Wortmarke „Abschiedsoase“ für ein Bestattungsinstitut und die entsprechenden Dienstleistungen mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden kann. Der Begriff sei eine rein beschreibende Bezeichnung für den Ort der Erbringung der Dienstleistungen in einer friedvollen Atmosphäre und werde vom Verkehr auch so verstanden. Ähnliche Begriffe wie „Auto-Oase“, „Wellness-Oase“, „Tee-Oase“ seien ebenfalls nach diesem als gängig zu bezeichnenden Muster in Benutzung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. März 2013

    BPatG, Urteil vom 17.10.2012, Az. 26 W (pat) 68/11
    § 50 MarkenG, § 54 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die seit 1999 für alkoholische Getränke eingetragene Wortmarke „Glühkirsch“ zu löschen ist. Grund sei, dass für den genannten Begriff ein Freihaltebedürfnis im Interesse von Mitbewerbern bestehe, die den Ausdruck „Glühkirsch“ im Handels- und Wirtschaftsverkehr, insbesondere im Weihnachtsmarktbereich, als Sachangabe über Geschmacksrichtung und Temperatur der angebotenen Waren frei verwenden können müssen. Dies sei bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 27 W (pat) 22/12
    § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „headfuck“, die u.a. für Bekleidung eingetragen war, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu löschen ist. Der Begriff sei in relevantem Umfang ein vulgärsprachlicher Ausdruck für eine Sexualpraktik, der geeignet sei, das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises zu verletzen. Ein solcher Begriff dürfe nach Auffassung des Senats nicht als Bestandteil einer Marke veröffentlicht werden, „für welche eine Urkunde mit dem Bundesadler als Zeichen hoheitlicher Anerkennung verliehen“ werde. Mit einer Eintragung der Marke „Fickshui“ hatte derselbe Senat zuvor jedoch interessanterweise keine Probleme (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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