IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. April 2014

    BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 64/11
    § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG, § 19 Abs. 1 MarkenG; § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass es bei einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr zwischen zwei Unternehmen (hier: Peek Cloppenburg KG „Nord“ und Peek Cloppenburg KG „Süd“) ausreicht, wenn eines der Unternehmen zur Abhebung von dem anderen einen entsprechenden Hinweis in unmittelbarer Nähe zur Angabe „Peek & Cloppenburg“ und die Umrahmung des Unternehmenslogos mit Ortsangabe verwendet. Eine weitergehende Hervorhebung der aufklärenden Hinweise sei nicht zuzumutbar. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Wirkung der Werbung der Beklagten, weil die Werbebotschaft durch den aufklärenden Text in den Hintergrund gedrängt würde. Das brauche die Beklagte nicht hinzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juni 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2013, Az. VI – U (Kart) 5/12
    § 33 Abs. 1 u. 3 GWB, § 20 Abs. 6 GWB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein bundesweit tätiger Versandhandel für Produkte der Haustechnik keinen Anspruch auf die Aufnahme in einen Wirtschaftsverband für stationäre Fachgroßhändler aus dem Bereich Haustechnik hat. Die Satzung des Verbandes schließe dies wirksam aus, weil ein berechtigtes Interesse bestehe, Versandhändler nicht als „Trittbrettfahrer“ von den Vorteilen des Verbandes profitieren zu lassen. Auszug aus den Gründen:

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2013

    BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 58/11, Az. I ZR 59/11, Az. I ZR 60/11, Az. I ZR 61/11, Az. I ZR 65/11
    §§

    Der BGH hat entschieden, dass die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf auch im norddeutschen Raum mit dieser Bezeichnung werben darf, ohne die Rechte der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg zu verletzen. Voraussetzung sei, dass die Werbung einen Hinweis darauf enthalte, dass es sich um zwei selbständige Unternehmen handele und welchem Unternehmen die Werbung zuzurechnen sei. Dabei sei es ausreichend, dass der Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei, er müsse in Größe und Gestaltung nicht der übrigen Werbung entsprechen. Auf diese Weise könne die Gleichgewichtslage zwischen den beiden seit Jahrzehnten bestehenden Unternehmen gewahrt werden. Zur Pressemitteilung Nr. 13/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009, Az. 312 O 128/09
    § 68 GKG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten um bundesweit begangene Wettbewerbsverstöße ein Streitwert von 25.000,00 EUR angemessen sei, sofern es sich um Verstöße eines mitteleren Schweregrads handele. Im vorausgegangenen Streitfall ging es um ein Internetverzeichnis, welches im gesamten Bundesgebiet abrufbar war. Das LG Hamburg bezieht sich bei der Überprüfung des Streitwerts unter anderem auf einen Beschluss des OLG Hamburg (30.01.2006, Az. 3 W 10/06), welcher den Wert von 25.000,00 EUR als Regelwert für Verstöße der genannten Art festsetzt. Diese Entscheidung ist aus unserer Sicht nicht verallgemeinerungsfähig. Im konkreten Fall ging es um die wettbewerbswidrige Bezeichnung „Fachanwalt Markenrecht“; in Fällen allgemeiner Abmahnung bei eBay sind dagegen in der jüngeren Vergangenheit Streitwerte von weniger als 10.000,00 EUR angenommen worden.

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  • veröffentlicht am 23. Oktober 2008

    In einem Datenschutzgespräch haben sich der Bundesinnenminister, der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Datenschutzbeauftragten der Länder und die Vertreter weiterer Bundesministerien am 04.09.2008 darauf verständigt, ein Gesetz über sog. Datenschutzaudits zu entwerfen, dass § 9 a BDSG vervollständigen soll. Der Entwurf soll spätestens Ende November 2008 dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Eckpunkte der Gesetzesregelung sollen sein:

    „* Vergabe des Datenschutzauditsiegels, wenn über die Einhaltung der Gesetze hinaus Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllt werden
    * Erarbeitung der Richtlinien in einem Ausschuss mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung
    * kontinuierliches Kontrollverfahren statt einmaliger Kontroll- und Vergabeprozedur
    * Durchführung durch staatlich überwachte, private Kontrollstellen
    * zentrale und bundesweite Zulassung der Kontrollstellen nach einheitlichen Kriterien
    * Begrenzung des Datenschutzaudits auf Unternehmen
    * Freiwilligkeit des Datenschutzaudits
    * Stärkung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und Einbeziehung in das Kontrollverfahren
    * ggf. Berücksichtigung eines Datenschutzaudits bei der noch zu prüfenden Informationspflicht von Unternehmen bei Datenschutzpannen. „
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