Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG München: Tiefkühlprodukt darf als „Champagner-Sorbet“ bezeichnet werden, wenn es tatsächlich Champagner enthältveröffentlicht am 16. Januar 2015
OLG München, Urteil vom 16.10.2014, Az. 29 U 1698/14
Art. 103 Abs. 2 a) ii) VO (EU) Nr. 1308/2013; § 127 Abs. 2 und 3 MarkenG, § 128 Abs. 1 MarkenG; § 3 UWG, § 4 Nr. 9 b) UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG München hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Tiefkühlprodukts als „Champagner-Sorbet“ keine unlautere Rufausnutzung der geschützten Bezeichnung und Herkunftsangabe „Champagner“ darstellt, wenn Champagner als wesentliche Zutat verwendet wurde. Dann bestehe ein berechtigtes Interesse des Herstellers des Sorbets, die Bezeichnung zu verwenden, so dass eine Unlauterkeit nicht anzunehmen sei. Auch wenn der Champagnergehalt lediglich 12 % betrage, liege keine Irreführung vor, da die Bezeichnung keine Aussage über die enthaltene Menge treffe. Zum Volltext der Entscheidung: