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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. März 2009

    OLG Köln, Urteil vom 18.02.2009, Az. 6 W 5/09
    §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG,
    Art. 2 lit c UGP

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vergleichende Werbung, die sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften bezieht, wettbewerbswidrig ist. Vergleichende Werbung solle es dem Verbraucher und Gewerbetreibenden ermöglichen, aus dem vielfältigen Angebot des Binnenmarkts den größtmöglichen Vorteil ziehen zu können (vgl. Erwägungsgrund 6 der RL 2006/114/EG). Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn es dem interessierten Verbraucher nicht ermöglicht werde, die in der vergleichenden Werbung getroffenen Aussagen zu überprüfen. Dem entspreche es, dass der EuGH zu Art. 3a Abs. 1 lit c der Richtlinie 84/450/EWG in der durch die Richtlinie 97/55/EG geänderten Fassung (im Folgenden: Vorgängerrichtlinie), der gleichlautend mit den vorgenannten Vorschriften ist, ausgeführt hat, „dass eine Eigenschaft, die in einer vergleichenden Werbung erwähnt wird, ohne dass darin die Bestandteile des Vergleichs, auf denen die Erwähnung der betreffenden Eigenschaft beruht, genannt werden, der in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingung der Nachprüfbarkeit nur dann genügt, wenn der Werbende insbesondere für die Adressaten der Werbeaussage angibt, wo und wie sie die genannten Bestandteile leicht in Erfahrung bringen können, um deren Richtigkeit und die der betreffenden Eigenschaft nachzuprüfen oder, falls sie nicht über die dafür erforderliche Sachkenntnis verfügen, nachprüfen zu lassen“ (GRUR 2007, 69 Tz. 74 – Lidl Belgium/Colruyt). (mehr …)

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