Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zu den Voraussetzungen unter denen ein Notebook, auf dem sich strafrechtlich relevante Dateien befinden, eingezogen werden darfveröffentlicht am 8. September 2014
BGH, Beschluss vom 18.06.2014, Az. 4 StR 128/14
§ 74b Abs. 2 StGBDer BGH hat entschieden, dass ein Gericht, welches den für eine Straftat (hier: Anfertigung strafrechtlich verbotener Bilder) verwendeten Laptop beschlagnahmen lassen will, zuvor gemäß § 74b Abs. 2 StGB zu im Rahmen einer zwingenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu untersuchen hat, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen ist, sofern der Zweck der Einziehung auch dadurch erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen gewesen, ob auch eine Löschung der Dateien auf der Festplatte des Laptops technisch möglich gewesen sei, die im Einzelnen die Videoaufnahmen enthielten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Verteidiger von Gustl Mollath darf Verfahrensdokumente ins Internet stellenveröffentlicht am 23. September 2013
LG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2013, Az. 629 Qs 34/13
§ 74d StGB, § 74 StGB, § 353d Nr. 3 StGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Verteidiger des Gustl Mollath Dokumente, die zu einer Verurteilung Mollaths geführt haben und im Nachgang zu diesem Verfahren ergangen sind (z.B. ein Einstellungsbescheid und ein Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft sowie in einem Strafverfahren erstattete Sachverständigengutachten) öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Gesetzliche Pflichtinformationen in Form von Grafik-Dateien sind wettbewerbswidrig / WAPveröffentlicht am 13. Februar 2009
LG Köln, Beschluss vom 03.12.2008, Az. 33 O 381/08
§ 312 ff. BGB, §§ 1 PAngVO, §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWGDas LG Köln hat in Hinblick auf die Darstellung eines eBay-Angebotes im sog. WAP-Modus entschieden, dass der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform eBay Waren anzubieten, ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen und/oder ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Preise anfallen und/oder ohne anzugeben, ob der gesamte Preis die Mehrwertsteuer enthält, wenn dies wie nachstehend wiedergegebenen geschieht [Verweis auf konkrete Ausdrucke des WAP-Portals von eBay].