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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. April 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I-22 U 130/14
    § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, § 241 Abs. 1 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Webhoster für die Sicherung der von ihm betreuten Daten sorgen muss. Komme es zu Datenverlusten auf Grund fehlender Back-ups bzw. Sicherungskopien, müsse der Webhoster für den Schaden haften und Schadensersatz leisten. Für eine nicht wiederherstellbare Webseite seien allerdings vom Neuerstellungspreis Kosten für die bereits erfolgte Nutzung abzuziehen (Abzug „Neu für Alt“). Das OLG bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 22. August 2014

    LG Duisburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 22 O 102/12
    § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, § 241 Abs. 1 BGB

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass ein Webhoster, der auf Grund eines Hostingvertrages eine Webseite betreut, auf Grund vertraglicher Nebenpflicht für die Sicherung der von ihm betreuten Daten sorgen muss. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei dafür nicht erforderlich, da der Hoster mit Abschluss des Vertrages hinsichtlich des Schuldgegenstandes eine Erhaltungs- und Obhutspflicht habe. Komme es zu Datenverlusten auf Grund fehlender Back-ups / Sicherungskopien, müsse der Webhoster für den Schaden haften. Für eine nicht wiederherstellbare Webseite seien allerdings vom Neuerstellungspreis Kosten für die bereits erfolgte Nutzung (hier: 8 Jahre) abzuziehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 5. März 2012

    OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 2 U 98/11
    § 823 BGB

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass derjenige, der einen Stromausfall verursacht, in dessen Folge Daten auf einem Datenträger verloren gehen, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es liege eine Eigentumsverletzung vor, da der betroffene Datenträger mit dem darin verkörperten Programm eine körperliche Sache sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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