Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Markenrechtliche Erschöpfung kann auch eintreten, wenn die Markenware nicht auf Lager istveröffentlicht am 15. April 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2015, Az. I-20 U 105/14
§ 24 Abs. 1 MarkenG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Händler, der Werbung für Ware mit einer bestimmten fremden Marke betreibt, keine Markenrechtsverletzung begeht, wenn er sich auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen kann. Erschöpfung trete ein, wenn die Markenware mit Zustimmung des Markeninhabers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sei. Es sei nicht notwendig, dass der Händler die Ware bereits vorrätig habe, es genüge, wenn er darlege, dass er im Fall des Erwerbs eines der beworbenen Produkte einen entsprechenden Deckungskauf getätigt hätte. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Ein Deckungskauf ist nicht als Verzögerungsschaden erstattungsfähigveröffentlicht am 12. August 2013
BGH, Urteil vom 03.07.2013, Az. VIII ZR 169/12
§ 280 Abs. 1 BGB , § 280 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGB, § 286 BGBDer BGH hat entschieden, dass die zusätzlichen Kosten, die durch Tätigung eines Deckungskaufs (wegen pflichtwidrig ausgebliebener Warenlieferung) entstehen, jedenfalls nicht als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB ersatzfähig sind. Vielmehr handele es sich um einen an die Stelle der Leistung tretenden Schaden, der nur unter den Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB erstattet werden könne, also nicht neben der ursprünglichen vertraglichen Leistung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Stuttgart: Kein Fixgeschäft bei eBay durch die Formulierung „Bezahlung und Abholung innerhalb von 7 Tagen“veröffentlicht am 3. Februar 2012
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2011, Az. 3 U 173/11
§ 433 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB, § 249 BGBDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Angabe „Bezahlung und Abholung innerhalb von 7 Tagen“ in einem eBay-Angebot für einen Gebrauchtwagen nicht die Annahme eines relativen Fixgeschäfts zur Folge hat. Nachdem der Käufer des Wagens zum Ausdruck gebracht hat, den Wagen erst ca. zwei Wochen später abholen zu können, trat der Verkäufer vom Vertrag zurück. Dies sei jedoch nicht nach den Grundsätzen des relativen Fixgeschäfts zulässig gewesen, denn die Formulierung sei nach dem Empfängerhorizont nicht dahin zu verstehen, dass das Geschäft mit einer zeitgerechten Abholung und Bezahlung stehen und fallen solle. Grundsätzlich könne also der Käufer Schadensersatz für die Vornahme eines Deckungsgeschäfts vom Verkäufer verlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn durch das Deckungsgeschäft kein gleichwertiger Gegenstand erworben werde. Vorliegend verneinte das Gericht die Gleichwertigkeit eines Gebrauchtwagens für 23.000 € mit einem Gebrauchtwagen für 29.700 €. Der Differenzbetrag müsse nicht vom ersten Verkäufer erstattet werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Meldorf: Ein Verkäufer, der einem Verbraucher die bezahlte Ware nicht liefert, hat diesem die Kosten für einen anderweitigen Deckungskauf einschließlich der Umsatzsteuer zu erstattenveröffentlicht am 22. Juli 2011
AG Meldorf, Urteil vom 10.05.2011, Az. 81 C 1034/10
§ 251 Abs. 1 BGBDas AG Meldorf hat entschieden, dass ein trotz Kaufpreiszahlung nicht vertragsgemäß belieferter Käufer, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Zahlung des Marktpreises für einen ersatzweisen Einkauf der Ware verlangen kann (sog. hypothetischer Deckungskauf). Zitat: (mehr …)