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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. August 2014

    OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 98/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 491 BGB, § 503 BGB, § 495 BGB a.F.; Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Formular, in dem mehrere für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, nicht unlauter ist, soweit der Verbraucher deutlich erkennen kann, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht. Vorliegend genüge die Variante, die Widerrufsbelehrungen mit Kästchen zum Ankreuzen zu versehen und durch ein gesetztes Kreuz zu signalisieren, dass diese Widerrufsbelehrung gelten solle. Trotz des Umfangs des Formulars seien die einzelnen Belehrungen deutlich voneinander abgesetzt und durch die Ankreuztechnik klar zuzuordnen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2013

    OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 U 84/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG; § 1 PAngV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Telekommunikatonsdienstleistungen nicht alle anfallenden Kosten zwangsläufig in den anzugebenden Endpreis aufgenommen werden müssen. Handele es sich um Kosten, die nicht für jeden Kunden anfallen (z.B. Einrichtung eines Kabelanschlusses), genüge es, wenn auf diese Kosten in einer Fußnote hingewiesen werde. Dafür müsse nur sichergestellt sein, dass der (Sternchen-)Hinweis auf die Fußnote am Blickfang der Werbung teilhat und die Fußnote sowohl schriftbildlich als auch inhaltlich klar und verständlich sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2012, Az. 6 U 27/10
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG; § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Preisangabe wettbewerbswidrig ist, wenn auf der werbende Abbildung eine Monatsrate (hier: für eine Küche) deutlich hervorgehoben und der tatsächliche Endpreis hingegen in sehr kleiner undeutlicher Schrift darunter angegeben wird. Diese Werbung sei irreführend, da sie bei dem durchschnittlichen Verbraucher dadurch, dass die einzelne Rate blickfangmäßig herausgestellt und als „Lieferpreis“ bezeichnet werde, den irrigen Eindruck erwecke, es handele sich bei dem als „Lieferpreis“ bezeichneten Preis um den Endpreis. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. September 2012

    KG Berlin, Urteil vom 20.07.2012, Az. 5 U 90/11
    § 4 Nr. 9 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Abmahnung hinreichend deutlich das konkrete Verhalten des Abgemahnten, welches einen Verstoß darstellen soll, in Bezug nehmen muss. Eine unzutreffende rechtliche Würdigung innerhalb der Abmahnung sei hingegen unschädlich, so lange der Abgemahnte erkennen könne, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde und er zu unterlassen habe. Vorliegend sei es bezüglich einer Abmahnung wegen unlauterer Nachahmung eines Produkts unerlässlich gewesen, Abbildungen einzureichen und darauf hinzuweisen, dass Empfänger der vom Beklagten zugänglich gemachten Preislisten einen Katalog mit Abbildungen der streitgegenständlichen Produkte bereits in den Händen hielten. Da dies erst in der Berufung erfolgt sei, habe der Kläger trotz Obsiegens die Kosten zu tragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 22.06.2012, Az. 6 U 238/11
    § 1 PAngV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in einer Werbeanzeige (hier: Internet- und Telefonflatrate in Verbindung mit einem Kabelanschluss) Erläuterungen zu den getätigten Preisangaben in Form von Fußnoten zulässig sind, sofern diese einige Anforderungen erfüllen. Im Blickfang der Werbung stand der monatliche Preis für die Flatrate, der per Sternchenhinweis auf derselben Seite mit der Fußnote „Voraussetzung ist ein Analoger Kabelanschluss von Unitymedia (erhältlich z.B. für 17,90 mtl. …)“ ergänzt wurde. Dieser Text erfülle inhaltlich die zu stellenden Anforderungen. Er sei wegen der Anordnung auf derselben ersten Seite und seiner relativen Kürze leicht erkennbar und trotz der geringen Schriftgröße vor dem hellen Hintergrund deutlich lesbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2012, Az. 7 W 53/12
    § 56 RStV; § 11 HmbgPresseG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, dem mehrere unterschiedliche Gegendarstellungen für eine Erstmitteilung zugehen, keine davon veröffentlichen muss, wenn der Betroffene nicht eindeutig zu erkennen gibt, durch welche Gegendarstellung er seine Ansprüche als erfüllt ansieht. Sei letzteres nicht der Fall, sei das Gegendarstellungsverlangen nicht gesetzeskonform ausgebracht worden und damit von dem betroffenen Herausgeber nicht zu erfüllen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juli 2012

    LG Bonn, Urteil vom 14.02.2012, Az. 11 O 60/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in der Werbung in geringer Schriftgröße nicht zwangsläufig zur Wettbewerbswidrigkeit führt. In der streitgegenständlichen Werbung stellte die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Originalprospektes in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Fundstellenangabe trotz ihrer geringen Schriftgröße ohne besondere Anstrengungen lesbar sei, weil sie schon unmittelbar durch einen kurzen Blick auf die dort zitierten Testurteile diesen selbst entnommen werden könnte. Wenn andere Gerichte festgestellt hätten, dass zur Lesbarkeit einer Fundstellenangabe im Regelfall mindestens eine 6-Punkt-Schrift erforderlich sei, so sei dies auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zurückzuführen (vgl. u.a. OLG Celle, LG Tübingen, LG Kiel). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Mai 2012

    LG Kiel, Urteil vom 18.01.2012, Az. 14 O 88/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in einer verschwommenen Schrift in ca. 3-pt.Größe nicht ausreichend ist. Dem Verbraucher müsse die Fundstelle eindeutig und leicht auffindbar angegeben sein, damit ihm eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn setze voraus, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar sei. Diese Anforderung erfülle das beanstandete Angebot nicht. Die getätigte Angabe sei nur undeutlich wiedergegeben und auch bei Anwendung erheblicher Mühe nur schwer entzifferbar. Zur ungenügenden Fundstellenangabe entschieden u.a. auch das KG Berlin, das OLG Celle, das LG Tübingen und das OLG Köln. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011, Az. 2 U 170/10
    §§
    3 Abs. 2 UWG, 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbung mit Testurteilen gegen das Wettbewerbsrechts verstößt, wenn nicht der Verbraucher leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zum Test erhalten kann. Werde dem Verbraucher nicht die Möglichkeit gegeben, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen, könne er nicht oder nur erschwert eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen. Das Gericht stellte zudem klar, dass sich das Erfordernis des deutlichen Hinweises nicht nur auf Testergebnisse der Stiftung Warentest beziehe, sondern auch z.B. auf Testergebnisse in Fachzeitschriften. Schließlich stellte das Gericht die nicht vorhandene Fundstellenangabe der auf Grund zu kleiner Schrift kaum lesbaren Angabe gleich. Die Fundstellenangabe müsse für den Verbraucher leicht auffindbar sein. Diese Voraussetzung sei im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreite, es sei denn, durch besondere Umstände werde die Deutlichkeit anderweitig gefördert.

  • veröffentlicht am 20. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Tübingen, Urteil vom 29.11.2010, Az. 20 O 86/10
    §§ 3 Abs. 2, 8 UWG

    Das LG Tübingen hat entschieden – und zwar schon vor dem KG Berlin und dem OLG Celle – dass eine zu undeutliche Fundstellenangabe für ein Testurteil wettbewerbswidrig ist. Der Verbraucher müsse bei einer Werbung mit Testergebnissen leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem jeweiligen Test erhalten könne. Der fehlenden Fundstellenangabe sei die nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Die Pflichtangaben müssten erkennbar sein, was in der Auslegung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1987, 301 – 6-Punkt-Schrift) Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung bedeute. Dies war bei der Antragsgegnerin nicht der Fall gewesen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

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